Steuern

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Steuerthema der Woche: Fiktiver Arbeitslohn wird nicht besteuert

Obwohl das vereinbarte Weihnachtsgeld nicht ausgezahlt wurde, wollte das Finanzamt den fiktiven Arbeitslohn besteuern. Der Bundesfinanzhof sieht das anders. Allerdings werden entsprechende Fälle vorerst offengehalten.

Muss fiktiver Lohn versteuert werden? Quelle: dpa
Muss fiktiver Lohn versteuert werden? Quelle: dpa

DüsseldorfWird ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, zum Beispiel einer GmbH, für seine Gesellschaft als Geschäftsführer tätig, erzielt er damit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Diese Einkünfte unterliegen der Lohnsteuer. Das regelt Paragraf 19 Einkommensteuergesetz.

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Die Besteuerung des Arbeitslohns erfolgt im Regelfall erst dann, wenn der Arbeitslohn dem Gesellschafter zufließt. Geldbeträge fließen dem Steuerpflichtigen dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden.

Tipps zur Steuererklärung

  • Abgabefrist

    Wer seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 selbst anfertigt, muss sie bis zum 31. Mai 2013 abgegeben. Wer mehr Zeit braucht, kann beim Finanzamt einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Erledigt ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein die Steuererklärung, endet die Frist erst am 31. Dezember 2013.

  • Nachfragen vermeiden

    Damit das Finanzamt die Steuererklärung schnell bearbeiten kann und keine Nachfragen stellen muss, sollten Steuerzahler zu allen Rückforderungen Belege mitschicken. Um die Werbungskosten zu begründen, kann es hilfreich sein, den ausgeübten Beruf möglichst genau anzugeben.

  • Anleitung zur Steuererklärung

    Wer seine Steuererklärung selbst erledigt, sollte auf jeden Fall die Anleitung (von dort aus auf Steuerformular > Einkommensteuer > Einkommensteuer 2012 klicken) lesen, die das Bundesfinanzministerium in seinem Formularkatalog veröffentlicht. "Das Finanzamt setzt voraus, dass der Steuerzahler sich diese Anleitung genau durchgelesen hat", sagt Anita Käding, Steuerexpertin vom Bund der Steuerzahler.

  • Steuererklärung kopieren

    Um den Steuerbescheid später kontrollieren zu können, sollten Steuerzahler eine Kopie ihrer Steuererklärung behalten - entweder gedruckt oder gespeichert als Datei.

  • Rechtsprechung beachten

    Bevor Steuerzahler ihre Erklärung beim Finanzamt abgeben, sollten sie sich über laufende Verfahren zum Steuerrecht informieren. Häufig lässt sich die Rechtsprechung auf den persönlichen Fall übertragen. Auch, wenn ein Sachverhalt noch nicht endgültig geklärt ist, kann es sich lohnen die Ausgaben bei der Steuererklärung geltend zu machen. Bei positivem Prozessausgang besteht auch nach vielen Jahren noch die Chance auf eine Steuererstattung.

  • Elektronische Übermittlung

    Seit 2012 sind sehr viel mehr Steuerzahler verpflichtet, ihre Steuererklärung elektronisch zu übermitteln. Unternehmer müssen nahezu sämtliche Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2011 elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Ausgenommen von Pflicht sind Arbeitnehmer, die keine sogenannten Gewinneinkünfte haben.

Bei beherrschenden Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften gilt jedoch eine Ausnahme: Bei diesen wird angenommen, dass sie über eine von der Gesellschaft geschuldete Vergütung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit verfügen können.

In 2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese Grundsätze mit zwei Urteilen zu Gehaltsbestandteilen von Gesellschafter-Geschäftsführern zugunsten des Gesellschafters etwas entschärft. In den Streitfällen ist es nicht zur Auszahlung des vereinbarten Weihnachtsgeldes (VI R 4/10) beziehungsweise einer vereinbarten Tantieme (VI R 66/09) gekommen. Das Finanzamt wollte in beiden Fällen den fiktiven Arbeitslohn besteuern.

Steuerrecht

Der BFH hat entschieden, dass ein Zufluss des Gehalts beim Gesellschafter-Geschäftsführer davon abhängt, ob eine Passivierung der Gehaltsverbindlichkeit auf Ebene der Gesellschaft erfolgt ist. Sofern diese Voraussetzung nicht erfolgt ist, liegt kein Zufluss von Arbeitslohn vor. Eine Lohnversteuerung kann nicht erfolgen.

Bislang hat die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung noch nicht übernommen und beruft sich auf die bisherige Verwaltungsmeinung. In vergleichbaren Fällen kann sich der Steuerpflichtige daher nur auf die Rechtsprechung des BFH berufen.

Steuerhinterziehung quer durch die Gesellschaft

  • Nebeneinkünfte verheimlichen

    Insbesondere Empfänger von Sozialleistungen wie Hartz IV können in die Versuchung geraten, Steuern und Abgaben zu sparen, indem sie Nebeneinkünfte nicht erklären.

  • Werbungskosten überhöhen

    Eine typische Art des Steuernsparens bei Angestellten ist das Aufblasen der Werbungskosten, denn dies drückt die Steuerlast.

  • Schwarzarbeit

    Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber versuchen immer wieder Steuern zu sparen, indem sie ihre Tätigkeit nicht offiziell anmelden.

  • Konten im Ausland

    Wer hohe Einnahmen hat, muss nach deutschem Steuerrecht auch viel abgeben. Gerne wird deshalb versucht, am deutschen Fiskus vorbei Geld auf Konten ins Ausland zu schaffen.

  • Wahl des Produktionsstandorts

    Die Produktion an einen Standort zu verlegen, wo die steuerlichen Rahmenbedingungen günstig sind, ist legitim. Illegal wird es dann, wenn dort nur eine Briefkastenfirma eingerichtet wird.

Nunmehr ist jedoch die Rechtsfrage erneut beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 24/12), weil das Finanzgericht Schleswig-Holstein ebenfalls bei nicht ausgezahltem Urlaubs- und Weihnachtsgeld an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH keinen Zufluss von Arbeitslohn angenommen hat (Az. 1 K 83/11).

Nach einer aktuellen Information der Oberfinanzdirektion Rheinland sollen deshalb entsprechende Verfahren und Fälle auch durch die Verwaltung offengehalten werden.

  • 07.10.2012, 18:37 Uhrclaus

    Zukunft- Erst geht der Lohn zum Finanzamt, die nehen sich dann was Sie brauchen und überweisen den Rest. Wetten das es so kommt.

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