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Steuerthema der Woche: Streit um den geldwerten Vorteil beim Dienstwagen

Nur wenn der Dienstwagen auch zum täglichen Pendeln ins Büro genutzt wird, soll die Zuschlagregelung angewendet werden, so urteilen Richter in aktuellen Rechtsprechungen. Lediglich 0,002 Prozent des Autopreises sollen in diesem Fall angerechnet werden.

Dienstwagen: Dem BFH zufolge soll es den pauschalen Aufschlag nicht geben, wenn der Angestellte nicht täglich zur Arbeit pendelt. Quelle: ap
Dienstwagen: Dem BFH zufolge soll es den pauschalen Aufschlag nicht geben, wenn der Angestellte nicht täglich zur Arbeit pendelt. Quelle: ap

DÜSSELDORF. Wenn ein Betrieb für den Dienstwagen eines Arbeitnehmers den kompletten Kfz-Aufwand übernimmt – vom Kaufpreis oder den Leasingraten bis hin zu den Kosten für die Urlaubsfahrt –, erfasst das Finanzamt als geldwerten Vorteil für die Privatnutzung lediglich pro Monat ein Prozent vom Listenpreis. Das gilt selbst dann, wenn Angestellte den Pkw ausgiebig für Wochenend- und Ferienfahrten nutzen.

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Günstige Rechnung für Wenigfahrer

Für das Pendeln zwischen Wohnung und Arbeit wird ein zusätzlicher geldwerter Vorteil berücksichtigt, pro Entfernungskilometer und Monat 0,03 Prozent des Autopreises. Diesen pauschalen Aufschlag jedoch will der Bundesfinanzhof (BFH) nicht hinnehmen, wenn der Angestellte nicht täglich ins Büro pendelt.

In drei aktuellen Urteilen (Az. VI R 54/09, 55/09, 57/09) kommen die Richter zu dem Schluss: Die Zuschlagsregelung kann nur dann angewendet werden, wenn der Dienst-Pkw auch tatsächlich für solche Pendelfahrten genutzt wurde. Das betrifft Fälle, in denen der Arbeitnehmer den Firmenwagen nur wenige Tage im Monat für die Fahrt zur Arbeitsstätte nutzt. Klassischer Fall ist der Außendienstmitarbeiter, der häufig auf Dienstreise ist und nur ein- bis zweimal die Woche sein Büro in der Firma aufsucht. In einem solchen Fall ermittelt sich der geldwerte Vorteil nur nach der tatsächlichen Nutzung des Pkw und nicht nach der pauschalen Monatsberechnung.

Bei nur gelegentlichen Fahrten gelten also nicht pauschal 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer als geldwerter Vorteil. Vielmehr werden pro tatsächlich durchgeführter Fahrt lediglich 0,002 Prozent des Autopreises angerechnet. Diese Regelung leitet sich aus der Berechnung für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ab. Dies ist günstiger und mindert die Lohnsteuerbelastung besonders deutlich, wenn der Arbeitnehmer nur einmal die Woche zum Arbeitgeber pendelt und er ein besonders teures Auto fährt.

Uneinsichtiger Fiskus

Die vom Fiskus vorgegebene Rechnung geht von der Annahme aus, dass der Angestellte an 15 Tagen im Monat seinen Arbeitsplatz aufsucht. Die Richter billigen die alternative Berechnungsmethode, wenn der Angestellte maximal zehn Tage im Monat zur Arbeit pendelt.

Zwar hatte der BFH bereits im Jahr 2008 entschieden, dass die ungünstige Berechnungsmethode der Finanzverwaltung bei Außendienstlern mit nur einer Pendelfahrt in der Woche zu einer ungerechten Besteuerung führt. Doch diese Urteile hatte das Bundesfinanzministerium mit einem Nichtanwendungserlass (Az. IV C 5 - S 2334/08/10010) belegt.

Betroffene Arbeitnehmer sollten sich wehren. Die aktuellen Urteile sind faktisch eine Gegenreaktion zum Nichtanwendungserlass.

Oliver Holzinger ist Steueranwalt und Chefredakteur von „Der Betrieb“. www.der-betrieb.de

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