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Steuertipps: Richtig Steuern sparen bei getrennten Betten

Getrennte Betten gehören für viele Berufstätige zum Alltag. Damit das Pendeln keine finanzielle Last wird, gibt es zahlreiche Möglichkeiten, Steuern zu sparen. Was der Gesetzgeber alles zulässt - und was gar nicht geht.

Pendler auf der Autobahn unterwegs an der Stadtgrenze von Frankfurt. Quelle: ap
Pendler auf der Autobahn unterwegs an der Stadtgrenze von Frankfurt. Quelle: ap

DÜSSELDORF. In Krisenzeiten wird von Arbeitnehmern besondere Mobilität gefordert. Dem hat der Bundesfinanzhof jetzt Rechnung getragen und den Werbungskostenabzug für eine berufsbedingte Zweitwohnung auch bei Wegverlegung des Familienwohnsitzes zugelassen. Abzugsfähige Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung liegen laut Einkommensteuergesetz (EStG) nur dann vor, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen neben seinem Heimatwohnsitz am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung unterhält und dort mindestens gelegentlich übernachtet.

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Wird eine solche doppelte Haushaltsführung vom Finanzamt akzeptiert, ist die steuerliche Anerkennung der Mehraufwendungen seit einigen Jahren wieder unbefristet möglich. Im Gegenzug wurde die damalige Billigkeitsregelung gestrichen, wonach in der Vergangenheit selbst Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand Werbungskosten abziehen durften.

Seither achten die Finanzämter genauestens auf Einhaltung der in den Lohnsteuer-Richtlinien vorgegebenen Kriterien. Nach diesen setzt ein eigener Hausstand eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen des Arbeitnehmers entsprechende Wohnung voraus, in der dieser die Haushaltsführung wesentlich mitbestimmen muss, und in der sich sein Lebensmittelpunkt befindet. Nicht erforderlich ist hingegen, dass in der Wohnung hauswirtschaftliches Leben herrscht - etwa wenn der Arbeitnehmer seinen nicht berufstätigen Ehegatten an den auswärtigen Beschäftigungsort mitnimmt oder nicht verheiratet ist.

Auch allein vom Lebenspartner angemietete Wohnungen werden anerkannt, sofern sich der Arbeitnehmer dort mit Duldung seines Partners dauerhaft aufhält und sich finanziell an der Haushaltsführung beteiligt. Mit Rückendeckung des Bundesfinanzhofs (BFH) verneinen die Lohnsteuer-Richtlinien dagegen das Vorhandensein eines eigenen Hausstandes in all jenen Fällen, in denen der Arbeitnehmer selbst gegen Kostenbeteiligung in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist oder in deren Wohnung ein Zimmer bewohnt. Besonders kritisch wird darüber hinaus jedwede unentgeltliche Wohnraumüberlassung beäugt.

So verlangt der BFH in seinem Urteil vom 14. Juni 2007 (Aktenzeichen VI R 60/05 [Faxabruf 09001 321231 349, 3 Seiten, siehe "Creditreform"-Fax-Service auf Seite 33]) von den Finanzämtern eine intensive Prüfung, ob die kostenlos genutzte Wohnung nicht doch in einen fremden Hausstand eingegliedert ist. Ebenso genügt nach der ständigen BFH-Rechtsprechung die Aufteilung einer einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte für den Werbungskostenabzug nicht. So musste der (Haupt-)Hausstand bereits vor Einrichtung einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort bestanden haben.

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