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Steuervorteil sichern: Wie der Computer das Kindergeld rettet

Zum letzten Mal müssen Eltern und ihre volljährigen Kinder jetzt die Einnahmen und Ausgaben genau nachrechnen. Ab 2012 gibt es das Kindergeld unabhängig vom Einkommen des Nachwuchses.

Wer für die Ausbildung oder das Studium einen Computer braucht, kann den von der Steuer absetzen. Quelle: ZB
Wer für die Ausbildung oder das Studium einen Computer braucht, kann den von der Steuer absetzen. Quelle: ZB

Ein Euro zu viel verdient und schon ist das gesamte Kindergeld für 2011 futsch. Die staatliche Förderung gibt es zwar auch dann, wenn der Nachwuchs schon volljährig ist und in der Ausbildung eigenes Geld verdient – aber nur, wenn die Einkünfte nicht über 8.004 Euro liegen. „Jetzt ist die richtige Zeit für einen Kassensturz“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

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Eltern sollten mit ihren Kindern genau auflisten, wie viel diese verdient haben, wie hoch die Zinseinkünfte bei der Geldanlage sein werden und welche Ausgaben dem gegenüber stehen.

Die Einkünfte des Kindes sinken, wenn Ausgaben wie Berufskleidung, Arbeitsmittel, Fachliteratur oder auch die Kosten für Versicherungen berücksichtigt werden. „Erhält das Kind eine Ausbildungsvergütung oder ist bei einem Studentenjob angestellt, können pauschal 1.000 Euro pro Jahr als Werbungskosten abgezogen werden“, sagt Klocke. Dafür müssen keine Belege eingereicht werden.

Wie man das Einkommen senkt

  • Ein Rechenbeispiel

    Ein Kind studiert und hat 2011 in den Semesterferien als Angestellte 9.050 Euro verdient. Als Werbungskosten wird davon automatisch der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro abgezogen. Es bleiben Einkünfte von 8.050 Euro. Da der Grenzbetrag derzeit noch bei 8.004 Euro liegt, bestünde kein Anspruch auf Kindergeld. Das ändert sich, wenn weitere Ausbildungskosten - etwa für Studiengebühren, Bücher und Fahrten zwischen der Wohnung und der Uni - nachgewiesen werden können. Betragen diese beispielsweise 2.000 Euro, verbleiben noch Einkünfte von 6.050 Euro - das Kindergeld wäre gerettet.

  • Arbeitnehmerpauschbetrag

    Bei Angestellten werden in Form des Arbeitnehmerpauschbetrags automatisch Werbungskosten in Höhe von 1.000 Euro vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Dafür müssen keine Belege vorliegen.

  • Arbeitsmittel

    Als Arbeitsmittel gelten beispielsweise Schreibmaterialien und Fachbücher. Sie können bei der Steuererklärung als Ausgaben angegeben werden und mindern so das zu versteuernde Einkommen.

  • Computer-Kauf

    Ein Computer kann unter Werbungs- oder Ausbildungskosten bei der Steuer geltend gemacht werden. Hat er mehr als 410 Euro gekostet, muss er über drei Jahre abgeschrieben werden. Bei einem Computer im Wert von 900 Euro sind das also je 300 Euro über drei Jahre.

  • Weg zur Arbeit

    Bei den Ausgaben wird in der Steuererklärung auch der Arbeitsweg berücksichstigt. Für jeden sogenannten Entfernungskilometer werden 30 Cent anerkannt. Ob man zur Arbeit läuft, mit dem Auto oder dem Bus fährt, spielt keine Rolle.

  • Arbeitskleidung

    Kleidung, die man für den Beruf kaufen muss, kann von der Steuer abgesetzt werden. Dazu zählen beispielsweise die weiße Bäckerjacke oder Sicherheitsschuhe.

  • Versicherungen

    Zu den Ausgaben zählen auch Versicherungen. Deshalb können beispielsweise auch die Kranken- und Rentenversicherung von der Steuer abgesetzt werden.

  • Semesterbeitrag

    Studenten können ihren Semesterbeitrag in voller Höhe von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen.

Wer trotz dieses Arbeitnehmerpauschbetrags von 1.000 Euro noch auf Einnahmen von mehr als 8.004 Euro kommt, sollte genau ausrechnen, ob er noch weitere Werbungs- und Ausbildungskosten geltend machen kann und dadurch doch unter den Grenzbetrag von 8.004 Euro rutscht.

„Generell mindert jeder Euro, der für Arbeitsmittel und Ähnliches ausgegeben wird, das Einkommen um einen Euro“, sagt Klocke. Eine Ausnahme gibt es jedoch bei der Anschaffung eines Computers. War dieser teurer als 410 Euro, muss er über drei Jahre abgeschrieben werden. Wer jetzt noch einen Computer im Wert von 900 Euro kauft, kann davon für das laufende Jahr also nur 300 Euro geltend machen.

„Relativ hohe Abzüge erhält man aber schon, indem man den Arbeitsweg berücksichtigt“, sagt Klocke, denn für jeden sogenannten Entfernungskilometer, den das Kind zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zurücklegt, kann es 30 Cent anrechnen. „Dabei spielt es keine Rolle, ob man für den Weg das eigene Auto nutzt, mit dem Bus fährt oder zu Fuß geht“, so die Steuerexpertin.

Daneben können beispielsweise auch die Kosten für Kursfahrten oder Auslandssemester berücksichtigt werden. „Die Aufwendungen müssen jedoch mit der Ausbildung zusammen hängen, eine private Vergnügungsfahrt kann nicht abgesetzt werden“, sagt Klocke.

  • 29.11.2011, 12:32 UhrAnonymer Benutzer: Steuerzahler

    Hat die Steuerexpertin auch das tolle "Rechenbeispiel" gemacht? Tolle Expertin..

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