HB KARLSRUHE. Das Bundesverfassungsgericht hat rückwirkende Regelungen im Steuerentlastungsgesetz von 1999 für teilweise verfassungswidrig erklärt. Dies betrifft zum einen die Verlängerung der Spekulationsfrist bei privaten Grundstücksverkäufen und zum anderen die Veräußerung von privaten Kapitalanteilen, wie das Karlsruher Gericht am Donnerstag mitteilte.
Die Gewinne aus Grundstücksgeschäften unterlagen nach der bis Ende 1998 geltenden Rechtslage der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als zwei Jahre betrug. Man spricht in diesen Fällen von Spekulationsgeschäften. Nach dem Regierungswechsel wurde die Veräußerungsfrist durch das am 31. März 1999 verkündete Steuerentlastungsgesetz auf zehn Jahre verlängert. Die neue Frist bezog rückwirkend auch bereits erworbene Grundstücke ein, sofern der Vertrag über die Veräußerung erst im Jahr 1999 oder später geschlossen wurde.
Die Kläger verkauften 1999 Grundstücke, die sie selbst 1990 beziehungsweise 1991 erworben hatten. Die Verträge wurden teilweise vor der Verkündung des neuen Rechts geschlossen, teilweise danach. Das Finanzamt wandte in allen Fällen die neue Veräußerungsfrist an und rechnete die Veräußerungsgewinne dem zu versteuernden Einkommen zu.
Nun hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass Paragraf 23, Absatz 1, Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und Paragraf 52, Absatz 39, Satz 1 in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes verletzen und daher teilweise verfassungswidrig sind. Die Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre als solche sei dagegen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, hieß es.
Die Richter erklärten auch die Erhebung der Einkommensteuer auf private Veräußerungen von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft für teilweise verfassungswidrig. Die Gewinne daraus unterlagen nach der bis Ende 1998 geltenden Rechtslage als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung - das heißt zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb dieses Zeitraums - zu mehr als 25 Prozent beteiligt war.




