Der Experte
Das Modell, das den gesetzlichen Regelungen zugrunde liegt, ist die klassische Hausfrauen-Ehe: Einer der Partner verdient, der andere kümmert sich um Haushalt und Kinder. Diese Rollenverteilung hat sich heute zwar weitgehend überholt. Dennoch würde es zu weit gehen, die Vorschriften des BGB ganz allgemein als antiquiert abzutun.
„Die Zugewinngemeinschaft ist für viele Paare eine gute Wahl“, sagt Anwältin Peyerl. „Als Faustregel gilt: Wenn keiner der beiden Partner über Vermögen verfügt, dass mittels Gutachten bewertet werden muss, ist ein Ehevertrag meist nicht erforderlich.“
Der Grund: Spätestens wenn Kinder kommen, lasse es sich auch in modernen Ehen meist nicht vermeiden, dass ein Partner den Hauptverdiener gibt während der andere erst einmal das Familienleben in den Vordergrund stellt. Die Einbußen, die letzterer erleidet, nivellieren sich durch den Zugewinnausgleich. Er erhält im Fall einer Scheidung seinen Anteil an den Gewinnen des erwerbstätigen Partners.
„Selbst bei Doppelverdiener-Ehen führt die Zugewinngemeinschaft durchaus zu interessengerechten Ergebnissen“, so Peyerl. „Arbeiten beide Partner, wird die Differenz zwischen den beiden Zugewinnen naturgemäß geringer ausfallen; die Ausgleichszahlung sinkt.“ Und die gesetzliche Standardlösung hat noch einen weiteren, nicht zu unterschätzenden Vorteil. Peyerl: „Endet die Ehe nicht durch eine Scheidung, sondern durch den Tod eines Ehegatten, erfolgt der Zugewinnausgleich meist durch die pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Überlebenden – und der ist erfreulicherweise steuerfrei.“
Dennoch gebe es Konstellationen, in denen ein Ehevertrag fast schon obligatorisch sei. Wie etwa im Fall von Heike und Florian Flehmig. „Der gesetzliche Güterstand birgt für Unternehmer unüberschaubare Risiken“, warnt Peyerl. Wer seinem Ex-Partner die Hälfte aller während der Ehe erwirtschafteten Gewinne zahlen müsse, könne dies, wenn überhaupt, meist nur unter erheblichen Schmerzen tun. Mitunter müsse der Betrieb sogar veräußert werden, um die Forderungen zu erfüllen.
Das Fazit
Der gesetzliche Güterstand ist für die meisten Ehepaare eine gute Wahl. Unternehmer tun allerdings gut daran, sich vertraglich abzusichern. Gleiches gilt für Paare, bei denen einer oder beide über ein erhebliches Immobilienvermögen verfügen.
Jedoch gilt auch: Wer sich für den Gang zum Notar entscheidet, muss mit Augenmaß agieren. Denn eine Garantie für eine saubere und schnelle Scheidung bietet auch ein Ehevertrag nicht. Grund ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Sie besagt: Eheverträge, die einen Partner über Gebühr einseitig belasten, sind sittenwidrig und damit unwirksam (BGH Az. XII ZR 265/02). Um sicherzustellen, dass die einzelnen Klauseln tatsächlich halten, empfehlen Experten, die Inhalte der Vereinbarung regelmäßig überprüfen und – zum Beispiel nach der Geburt eines Kindes – den veränderten Lebensumständen anpassen zu lassen.




