Die Rechtsgrundlage
Das muss kein Fehler sein. Auch ohne Ehevertrag verschmelzen die Vermögen beider Partner nach der Hochzeit keineswegs zu einer amorphen Masse. Wer – wie die meisten Paare – heiratet, ohne eine besondere Vereinbarung zu treffen, lebt zwar automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet aber nicht, dass die Eheleute von Stund an alles miteinander teilen müssen. Im Gegenteil.
Streng genommen ist die Zugewinngemeinschaft eher ein Sonderfall der Gütertrennung. Mann und Frau bleiben Alleineigentümer aller Güter, die sie vor und während der Ehe erworben haben. Das Gesetz schreibt für den Fall einer Scheidung lediglich einen Vermögensausgleich vor. Wenn also einer der beiden Partner seit der Trauung ein größeres Finanzpolster aufbauen konnte als der andere, muss er dem anderen von seinem Überschuss die Hälfte abgeben.
In Einzelfällen kann das zu komplexen Rechenexempeln führen. Vom Prinzip her ist das Verfahren aber recht einfach. Um festzustellen, welchem der beiden Geschiedenen ein Ausgleichanspruch gegen seinen Ex zusteht, ermitteln die Familienrichter bei einer Scheidung zunächst das sogenannte Anfangsvermögen der beiden Partner. Darunter versteht man alle Werte, die Ehefrau beziehungsweise Ehemann am Tag der Heirat bereits besaßen.
In einem zweiten Schritt wird das Endvermögen jedes Partners errechnet, und zwar an dem Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt worden ist. Im dritten Schritt wird Bilanz gezogen und der Zugewinn errechnet: Die eigentliche Ausgleichsforderung ergibt sich dann aus dem Vergleich der Überschüsse, die die jeweiligen Partner während der Ehe erwirtschaftet haben: Wer schlechter dasteht, erhält die Hälfte der Differenz zum Zugewinn des anderen Ehegatten.
Der Mann war Alleineigentümer des Hauses und forderte von seiner darin lebenden Frau Miete. Das Haus wurde mit einem Kredit finanziert, für den beide haften. Die Frau kann die Mietzahlung verweigern, wenn der Mann die früher eingegangenen Mietzahlungen nicht zur Darlehenstilgung verwendet. Kommt es zur Kündigung des Mietverhältnisses, kann der Mann die Räumung nur Zug um Zug gegen Freistellung des anderen Ehegatten von der Kreditverpflichtung verlangen. So entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az.: 13 U 70/03).
Die Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe fällten eine interessante Entscheidung (Az. 19 U 226/04). Bei geschiedenen Eheleuten kommt es auf den Zweck des Darlehens an. Dient das Darlehen nur den betrieblichen Zwecken eines Ehegatten, kann er nicht ohne weiteres eine Ausgleichszahlung verlangen.
Hier hatte eine Ehefrau ihren Teil nicht mehr zurück zahlen wollen. Ihre Begründung: Die Darlehensverträge seien sittenwidrig und unwirksam, weil sie ihre finanzielle Verpflichtung nur auf Grund der noch vorhandenen emotionalen Bindung zu ihrem Ehemann übernommen habe. Doch ein Urteil des Landgerichts Coburg gab ihr nicht recht (Az. 110820/02). Eheleute haften grundsätzlich gemeinsam für Kredite, die sie nach (!) ihrer Trennung zusammen aufgenommen haben.
Es gibt auch Fälle, in denen ein Ehemann keinen Ausgleich für seine Darlehenstilgung verlangen kann. Nämlich dann, wenn seine Ratenzahlungen schon bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wurden. Mit dem Ergebnis, dass er keinen oder einen geringeren Unterhalt zahlt. Das entschieden die Richter des Landgerichts Coburg (Az. 22 O 993/02).
Die Kreditzahlungen mindern meist den zu zahlenden Unterhalt. So sind die zur Rückführung der ehebedingten Kredite erforderlichen Geldbeträge vom Einkommen des Unterhalt-Zahlenden abzuziehen. So lautet eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Az. 25 UF 131/001).
Zahlt einer von beiden die Einkommensteuer-Vorauszahlungen, kann er sich nachher umschauen. Ehegatten können im Einzelfall keinen Ausgleich von Ihrem Partner verlangen. Das entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs (Az. XII ZR 176/00).
Ein Beispiel: Frau X und Herr Y heiraten. Herr Y ist mittellos. Frau X hat vor ihrer Hochzeit ein Grundstück im Wert von 100.000 Euro geerbt. Als sich die Gemeinde entschließt, die Fläche als Bauland auszuweisen, steigt der Wert der brachliegenden Fläche auf 300.000 Euro. Wenig später geht die Ehe in die Brüche. Unterstellt, die Frau hätte in ihrer Ehe sonst keinerlei Überschüsse erwirtschaftet und der Zugewinn ihre Mannes läge ebenfalls bei Null, ergäbe sich daraus folgendes: Die Frau darf ihr Land nach der Scheidung zwar behalten, muss ihrem Ex aber die Hälfte des Gewinnes, also 100.000 Euro, auszahlen.




