Schulden werden nicht geteilt
Es ist ein Irrglaube, dass Eheleute automatisch für die Schulden des jeweils anderen einstehen müssen. Selbst im gesetzlichen Güterstand – also wenn es keinen Ehevertrag gibt – haftet ein Partner für die Schulden des anderen nur, wenn er sich ausdrücklich dazu verpflichtet hat Das kann etwa der Fall sein, wenn beide Partner den Darlehensvertrag unterschreiben, oder der eine für die Schulden des anderen bürgt.
Unterhalt für den Ex
„Einmal Arztfrau, immer Arztfrau“ – diesen Automatismus hat der Gesetzgeber zwar vor einiger Zeit abgeschafft. Es gibt aber noch immer Fälle, in denen Geschiedene lebenslang Unterhalt für ihre Ex-Partner zahlen müssen (vgl. etwa BGH Az: XII ZR 111/08; XII ZR 202/08). Schulbeispiel: Einer der Partner ist krank oder hat seinen Beruf aufgeben um sich den gemeinsamen Kinder widmen, während der andere Karriere machte. Lässt sich für den Daheimgebliebenen oder Kranken wegen der langen Auszeit nach der Scheidung kein adäquater Job finden, muss der andere Partner zahlen und den betreuenden Teil an seinem beruflichen Erfolg beteiligen.
Abschläge bei der Rente
Ehen halten vielleicht nicht lebenslang – ihre finanziellen Nachwirkungen aber wohl. Das Gesetz will die beiden Ex-Partner nach der Scheidung gut versorgt wissen. Und zwar auch im hohen Alter. Im Wege des sogenannten Versorgungsausgleichs vergleichen Gerichte deshalb auch die Rentenansprüche der einstigen Eheleute. Gibt es Unterschiede, steht dem schlechter Gestellten die Hälfte des Rentenüberschusses zu. Der Versorgungsausgleich erstreckt sich nicht nur auf die gesetzliche Rente, sondern auch auf betriebliche Ansprüche beziehungsweise Leistungen der Ärzte- oder Rechtsanwaltsversorgung.




