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Streitfall des Tages: Wenn Anwälte gierig werden

Wenn sich Mandanten von Anwälten vertreten lassen, dann müssen sie ihnen vertrauen. Immer wieder gibt es aber Streit ums Honorar. Der Fall eines geschädigten Geldanlegers zeigt, wann Mandanten aufpassen müssen.

Der Schmu des Tages. Illustration: Tobias Wandres
In der Rubrik "Der Streitfall des Tages" analysiert Handelsblatt Online eine Gaunerei oder ein Ärgernis aus Bereichen des Wirtschaftslebens. Betroffene erhalten konkrete Unterstützung, können ihren Fall öffentlich machen und mit Gleichgesinnten diskutieren. Illustration: Tobias Wandres.

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Der Fall

Eine Anlegerin hatte erfolgreich prozessiert und fordert von der Kanzlei Marzillier, Dr. Meier & Dr. Gunter Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus München, die sie damals vertrat, vereinnahmtes Fremdgeld zurück.

Es ging um einen Prozess vor dem Landgericht Düsseldorf wegen einer Schadensersatzforderung gegen Pershing LLC. Die Anlegerin zahlte damals rund 9.400 Euro an die Kanzlei und zusätzliche Gerichtskosten. Pershing wurde verurteilt (Az. 9 O 117/06) und die Kanzlei bekam aufgrund des Urteils rund 178.600 Euro. Davon erhielt dann die Klägerin nur rund 161.900 Euro. Den Rest behielt die Münchener Kanzlei und schickte sogar eine weitere Rechnung an die Mandantin über ein Honorar in Höhe von rund 6.000 Euro.

Serie "Streitfall des Tages"

Der Mandantin wurde das dann zu bunt. Sie stellte diese letzte Rechnung in Frage, kündigte das Mandat auf und forderte ihrerseits einen Betrag von rund 17.300 Euro von der Kanzlei.

Streitig waren zudem die Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Die Mandantin beurteilte die Rechnung der Kanzlei als den Versuch einer rechtswidrigen Übervorteilung. Eine bestimmte Geschäftsgebühr sei nicht geschuldet, weil die Kanzlei von Anfang an einen Prozessauftrag gehabt habe.

Auch eine Gebühr für den Schriftverkehr mit dem BGH-Anwalt sei nicht rechtens, weil es hierfür keinen Auftrag gegeben habe. Und eine Zwangsvollstreckungs- und Hebegebühr habe sie, die Mandantin ebenfalls nicht zu zahlen, weil die Kanzlei die Pershing von sich aus aufgefordert habe, die Schadenssumme an sie auszuzahlen.

Im Laufe des Prozesses zahlte die Kanzlei dann 10.600 Euro an die Mandantin. Und der Streit wurde insoweit von den Richtern für erledigt erklärt.

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Die Gegenseite

Die Kanzlei Marzillier, Dr. Meier & Dr. Gunter Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus München hält ihre Kostenrechnungen für legitim. Denn der Rechtsstreit sei extrem kompliziert gewesen, so dass eine Geschäftsgebühr rechtens gewesen sei. Auch die anderen Gebühren seien rechtlich korrekt.

Zudem habe sich die Mandantin zur Zahlung eines Zusatzhonorars in Höhe von rund 2.900 Euro verpflichtet. Im Übrigen sei die Klageforderung von der Mandantin rechnerisch unzutreffend ermittelt worden.

Gleichzeitig verweist man seitens der Kanzlei auf ein Urteil der 4. Zivilkammer des Münchener Landgerichts, dort beurteilten die Richter den Sachverhalt so wie auch die Kanzlei. Der Vorwurf einer überhöhten Gebühr sei unzutreffend.

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  • 01.02.2012, 13:03 UhrAnonymer Benutzer: Anwalt

    Welcher Anwalt kennt solche Mandanten nicht...

    Der Anwalt rät (was arte leges ist) dazu, zunächst außergerichtlich mit anwaltlichem Schreiben den Gegner aufzufordern, insb. um im Prozess ein sofortiges Anerkenntnis des Gegners (mit der Folge, dass der Mandant die vollen Prozesskosten für zwei Anwälte und das Gericht zahlen müsste) zu vermeiden. Dann wird der Prozess geführt und gewonnen. Der Anwalt fordert den Gegner zur Meidung der Zwangsvollstreckung zur Bezahlung des Urteils auf, die Zahlung erfolgt. Und der Anwalt denkt: alles richtig gemacht, doch weit gefehlt.

    Er schreibt seine Endabrechnung.Und nun kommt, wovon jeder Anwalt ein Lied zu singen weiß: Das Nörgeln an der Rechnung.

    Die gesetzlich vorgegebenen Gebühren, sind dem Mandanten zu hoch. Er versucht, nachdem der Anwalt seine Schuldigkeit getan hat, im Nachhinein eine (gesetzeswidrig) niedrigere Vergütung auszuhandeln. Da dies nicht klappt, ändern die besonders Dreisten ihre Taktik:

    Alles, was sich der Anwalt nicht schriftlich hat bestätigen lassen, wird bestritten.

    So behauptet man, der Anwalt hätte sofort klagen sollen (kein außergerichtlicher Auftrag = kein Geld für die außergerichtliche Tätigkeit). - Einen Vollstreckungsauftrag hat der Mandant natürlich ebenso wenig erteilt. Denn wer will schon ein Urteil vollstrecken?! Auch dafür gibts dann kein Geld. - Und dass der Anwalt mit dem BGH-Anwalt korrespondiert hat, war auch nicht (schriftlich) beauftragt. Natürlich hätte der Mandant viel lieber alles selbst mit dem BGH-Anwalt (in Karlsruhe, am besten vorort persönlich) gemacht.

    Der beste Rat an solche Mandanten ist: nichts schriftlich machen, soll doch der dumme Anwalt hinterher zusehen, wie er die mündlichen Aufträge beweist.

    Wie es hier war, weiß man leider nicht. Dem mitgeteilten Klageverfahren lässt sich nur entnehmen: den schriftlichen Nachweis der Aufträge konnten die Anwälte wohl nicht führen, nur folgt darauf nicht, wer hier wen abgezockt hat...

  • 31.01.2012, 19:15 UhrAnonymer Benutzer: M.Koecher

    "Anwaltsabzocke"...

    Ist schon klar. Da geht jemand zum Anwalt, weil er sein Geld zurück haben/ irgend einen haarsträubenden Anspruch durchgesetzt bekommen möchte. Und weil der gute Anwalt ihm erklärt, dass an der Sache nix dran sei und er halt sehr viel Lehrgeld gezahlt habe, geht der Beratene heim und vergisst die Sache.

    Tatsächlich? Vielmehr geht er mit der "Erkenntnis" haussieren, dieser Luschenanwalt habe ja gar nichts drauf. Und er geht zu einem Anwalt, der ihm den Anspruch durchboxt - bzw. das zumindest verspricht. Der Anwalt schuldet ja keinen Erfolg, sondern lediglich sein Bemühen.

    Und hier werden dann gerne die Anwälte abgezockt - der Mandant hat kein Geld, die umfangreiche Arbeit zur Vorbereitung des Prozeses zu bezahlen. Vielleicht möchte er ja noch, dass ihm sein Prozess von Prozesskostenhilfe bestritten wird. Was betriebswirtschaftlicher Irrsinn wäre (aber bei mittlerweile 160.000 Anwälten in Deutschland wird wohl so manncher vor Verzweiflung irre...).

    Die Lösung für beide Seiten ist das Ende des Mandantengeizes. Wo von Anfang an klare Vereinbarungen die Vergütung regeln (zB. Vervielfachung des Gegenstandswertes zur Berechnung der Gebühren, ggf. verbunden mit einem Stundenhonorar - der Mandant zahlt anschließend die geringere Gebühr von beiden), wird es anschließend kaum Streit geben.

  • 31.01.2012, 17:51 UhrAnonymer Benutzer: Wolfi

    Diese Kanzlei ist in München schon seit langem als die Abzocker von Kapitalanlagegeschädigte bekannt!!! Zu den Mitabzockern gehört auch die
    Firma deltacondeutschland.de

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