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Streitfall des Tages: Wenn das Finanzamt beim Dienstwagen zulangt

Privat genutzte Geschäftswagen werden über ein Fahrtenbuch oder pauschal mit ein Prozent besteuert. Basis dafür ist der Bruttolistenneupreis des Autos. Gebrauchtwagen-Fahrer zahlen kräftig drauf. Nicht immer zu Recht.

Der Schmu des Tages. Illustration: Tobias Wandres
In der Rubrik "Der Streitfall des Tages" analysiert Handelsblatt Online eine Gaunerei oder ein Ärgernis aus Bereichen des Wirtschaftslebens. Betroffene erhalten konkrete Unterstützung, können ihren Fall öffentlich machen und mit Gleichgesinnten diskutieren. Illustration: Tobias Wandres.

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Der Fall


Ein Arbeitnehmer hatte sich für einen gebrauchten Dienstwagen entschieden, den er auch privat nutzt. Gut für seinen Arbeitgeber, denn der gebrauchte Pkw war günstiger als ein entsprechender Neuwagen. Pech für den Kläger, denn der geldwerte Vorteil für die private Nutzung wird auch bei einem gebrauchten Fahrzeug wie bei einem wesentlich teueren Neuwagen besteuert.

Wer seinen Dienstwagen auch privat benutzen darf, muss diesen Vorteil versteuern. Dieser geldwerte Vorteil kann dabei entweder mit der sogenannten Fahrtenbuchmethode oder pauschal nach der Ein-Prozent-Methode ermittelt werden. Grundlage für die Berechnung nach der Ein-Prozent-Regelung ist der Bruttolistenneupreis des Fahrzeugs. Häufig liegt der von den Kfz-Herstellern angegebene Bruttolistenpreis jedoch deutlich über den handelsüblichen Verkehrspreisen.

Serie "Streitfall des Tages"

Durch den Ansatz des höheren Neuwagenpreises muss der Steuerzahler auch einen höheren geldwerten Vorteil versteuern. „Wir halten dies für ungerecht und lassen durch ein Musterverfahren nun prüfen, ob die Heranziehung des Bruttolistenneupreises rechtmäßig ist“, erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Zwar bestünde die Wahlmöglichkeit zur Führung eines Fahrtenbuches und die Abrechnung nach privat gefahrenen Kilometern. Doch sei diese Regelung für den Nutzer aufwendig und könnte von Finanzämtern abgelehnt bei formalistischen Fehlern abgelehnt.

„Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Fall zur Prüfung im Oktober angenommen“, sagt Klocke. „Wir rechnen aber damit, dass es einige Monat dauern wird, bis eine Entscheidung gefällt wird.“ Das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 51/11 anhängig.

Aktuelle Urteile Bestechungsgelder sind nicht steuerlich absetzbar

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Die Relevanz


Nach Informationen des Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg wird knapp zehn Prozent des PKW-Bestandes in Deutschland gewerblich genutzt. Dies sind 4,166 Millionen Fahrzeugen. Zahlen über Nutzer von Dienstwagen sind nach Anfrage auch dem Bundesfinanzministerium nicht bekannt, weil diese statistisch nicht erfasst würden.

Urteile für Dienstwagen

  • Recht auf günstige Fahrten

    Die Rechtssprechung beschäftigt sich ausgiebig mit dem Thema Dienstwagen. Es folgen einige wichtige und kuriose Urteile.

  • Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit

    Der Bundesfinanzhof hatte bereits im Jahr 2008 entschieden, dass bei gelegentlicher Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte taggenau abzurechnen ist und nicht pauschal für den ganzen Monat (Urteil des BFH vom 04.04.08, Az.: VI R 85/04). Die Finanzbehörden hatten mit einem Nichtanwendungserlass reagiert – nach dem das Urteil nicht anzuwenden ist (BMF-Schreiben vom 12.03.09). Der Hintergrund: Ein Steuerpflichtiger konnte seinen Firmen-PKW auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Dafür musste er die 1 %-Regelung in Kauf nehmen sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte noch einmal die 0,03 % pro Entfernungskilometer versteuern. Dagegen wehrte sich der Steuerpflichtige, weil er (aufgrund der erheblichen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) den Weg nur einmal pro Woche fuhr. Der BFH gab ihm recht. Der gesetzlichen 0,03 %-Regelung lag die typisierende Annahme zugrunde, dass der Steuerpflichtige den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 15-mal pro Monat zurücklegte. Wich die tatsächliche Nutzung aber (wie vorliegend) so erheblich von dieser typisierenden Nutzung ab, führte die Besteuerung zu einem unzutreffenden Ergebnis. Der BFH verlangte deshalb nur die Besteuerung der tatsächlichen Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,002 % des Listenneupreises pro Entfernungskilometer. 
Gegen diese deutlich günstigere Rechtsprechung wehrte sich das Finanzamt mit einem Nichtanwendungserlass. Steuerpflichtige, die davon profitieren wollten, mussten also erneut vor Gericht ziehen.
    Sämtliche Verfahren sind dabei für die Steuerpflichtigen erfolgreich verlaufen. So entschieden beispielsweise das FG Baden- Württemberg (Urteil vom 21.7.10, Az.: 1 K 2195/10) und das FG Düsseldorf (Urteil vom 12.7.10, Az.: 11 K 2479/09 E) zugunsten der Steuerpflichtigen. 
Die Finanzbehörden aber schalteten weiter auf stur und haben abermals den BFH bemüht, der nun erneut entscheiden muß: Das Verfahren ist unter Az.: VI R 67/10 bei Gericht anhängig.

  • Verschiedene Autos – verschiedene Methoden

    Führt ein Steuerpflichtiger bei mehreren auch privat genutzten betrieblichen Fahrzeugen nur für einzelne der Fahrzeuge (ordnungsgemäß) ein Fahrtenbuch, so kann er für diese die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen ansetzen und für die anderen die so genannte Ein-Prozent-Regelung wählen. Eine einheitliche Ermittlungsmethode ist nicht zwingend (Urteil des BFH vom 03.08.2000 - III R 2/00).

  • Mündliche Absprache zur Privatnutzung

    Eine arbeitsrechtlich wirksame Vereinbarung zur Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung und gegen Verzicht auf Barlohn ist laut Bundessozialgericht (BSG, Urteil v. 2.3.2010, B 12 R 5/09 R) auch dann beitragsrechtlich zu beachten, wenn "nur" eine mündliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber getroffen wurde.

  • Dienstwagen als geldwerter Vorteil pfändbar

    Bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens ist auch der geldwerte Vorteil des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeuges mit dem in Geld ausgezahlten Einkommen zu berücksichtigen. Nach dem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgericht (15.10.2008 - 6 Sa 1025/07) Bist ein im Arbeitsvertrag zugesagtes Fahrzeug tzr privaten Nutzung kein unpfändbarer Bezug im Sinne von § 850 a der Zivilprozessordnung (ZPO). Allerdings müssen dabei auch die Pfändungsfreigrenzen wie etwa die Unterhaltspflicht eines Betroffenen gegenüber seiner Ehefrau und drei Kindern eingehalten werden. Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf bei der Verrechnung daher nicht die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts übersteigen (Bundesarbeitsgericht; Urteil vom 24.3.2009, Az. : 9 AZR 733/07).

  • Vermutete Privatnutzung

    Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wird vermutet, dass er seinen Firmenwagen auch privat nutzt. Dies gilt nach Einschätzung des Finanzgerichts Köln (12 K 4477/98) selbst dann, wenn sich der Geschäftsführer gegenüber der GmbH verpflichtet hat, den Wagen nur für Dienstfahrten zu verwenden und er behauptet, privat ausschließlich das Fahrzeug seiner Freundin zu benutzen.

  • Privat gezahlte Tankrechnung

    Wenn Arbeitnehmer für die überlassenen Firmenwagen die Treibstoffkosten selbst getragen haben oder zu den Anschaffungskosten der Firmenwagen erhebliche Zuzahlungen geleistet haben, können sie diese – so der Bundesfinanzgerichtshof – entstandene Aufwendungen stets als Werbungskosten geltend machen ( VI R 57/06). Dies gilt immer, wenn der Vorteil auf Grundlage des Einzelnachweises nach der so genannten Fahrtenbuchmethode bewertet und einkommensteuerlich angesetzt wird. Wird der Vorteil allerdings nach der sog. 1%-Regelung pauschal ermittelt, sind zwar pauschale Nutzungsentgelte und damit vergleichbare Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Vom Arbeitnehmer selbst getragene einzelne Aufwendungen wie etwa Treibstoffkosten bleiben dann aber unberücksichtigt (VI R 59/06). Denn der Zweck der typisierenden 1%-Regelung wäre verfehlt, wenn bei dieser pauschalen Vorteilsbewertung individuelle Aufwendungen Berücksichtigung fänden.

  • Luxuskarosse als Dienstwagen

    Welche Betriebsausgaben notwendig und zweckmäßig sind, unterliegt nach einem älteren Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil des Niedersächsischen FG - 6 K 547/95)
    grundsätzlich der Entscheidung des Unternehmens. Die Finanzbehörde ist danach nicht berechtigt, für die Anschaffungskosten eines Firmenwagens eine Obergrenze anzusetzen. Ein Unternehmer kann nach Ansicht der Richter zum Beispiel auch einen Luxuswagen (hier Mercedes Roadster 500 SL) für über 75.000 Euro von der Steuer absetzen. Das Finanzamt wollte lediglich 45.000 Euro berücksichtigen.

    Das Finanzgericht Saarland hat hingegen in einem Urteil vom 17.12.2008 - 1 K 2011/04 - entschieden, dass bei einem Arzt die Anschaffungskosten eines PKW jenseits von 50.000 Euro als unangemessen anzusehen sind. So sollen nach Ansicht der Richter auch bei Vorliegen von hohen Umsätzen und Gewinnen, Aufwendungen unangemessen sein, wenn sie für den Geschäftserfolg von geringer Bedeutung sind. Und die Wahl eines Autos für Hausbesuche bei Patienten beeinflusst nicht den Umsatz und den Gewinn. Die Leistungen des Arztes werden von den Patienten nämlich nicht deshalb in Anspruch genommen, weil er ein schickes Auto fährt. Auch die Höhe seiner Vergütung ist von der Wahl des Autos völlig unabhängig.

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