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Streitfall des Tages: Wenn der Internetkauf wegen falscher Bilder platzt

Wer als Privatmann gebrauchte Produkte im Internet verkauft, sollte genau darauf achten, welches Foto er ins Netz stellt. Wenn der verkaufte Gegenstand anders aussieht als in der Realität, ist der Ärger programmiert.

Der Schmu des Tages. Illustration: Tobias Wandres
In der Rubrik "Der Streitfall des Tages" analysiert Handelsblatt Online eine Gaunerei oder ein Ärgernis aus Bereichen des Wirtschaftslebens. Betroffene erhalten konkrete Unterstützung, können ihren Fall öffentlich machen und mit Gleichgesinnten diskutieren. Illustration: Tobias Wandres.

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Der Fall

Der Bundesgerichtshof gab der Klägerin Recht. Sie hatte im Internet ein Auto gekauft, das mit Standheizung auf einem Foto zu sehen war. Der Verkäufer schrieb zwar in der Beschreibung, dass er die Standheizung nicht mitverkaufe, doch das reichte den Richtern wohl nicht aus (AZ: VIII ZR 346/09). Es entschied, dass die Käuferin ein Recht auf eine Standheizung im Auto habe, wenn diese auf dem Bild zu sehen ist.

Das gilt beispielsweise auch, wenn ein gebrauchtes Auto verkauft wird, und dort ein Autoradio oder ein Navigationsgerät eingebaut ist. „Da beides ja eine Einheit bildet, darf der Käufer davon ausgehen, dass er das Auto und das elektrische Gerät mit der vereinbarten Summe kauft. So wie es auch im Urteil des Bundesgerichtshofes war“, sagt Christian Solmecke, Rechtsanwalt aus Köln.

Serie "Streitfall des Tages"

Allerdings müsse sich keine Sorgen machen, wer bei Ebay ein Abendkleid verkaufe, und dieses am Schrank hängend fotografiere. „Da ist klar, dass der Schlafzimmerschrank nicht mitverkauft wird“, so Solmecke. Etwas schwieriger ist es, wenn die Wohnzimmerwand samt Inhalt abgelichtet und auf einer Verkaufsplattform für gebrauchte Waren angeboten wird. „Üblicherweise wird der Käufer eines Wohnzimmerschrankes nicht davon ausgehen, dass die Bücher oder das abgebildete Service dazugehören“, so Solmecke.

Schließlich gehört beides nicht logisch zusammen. „Der Käufer sollte trotzdem zur Sicherheit dazuschreiben, dass die Wohnzimmerwand ohne Inhalt verkauft wird“, sagt der Rechtsanwalt.

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Die Relevanz


Laut Branchenverband Bitkom verkauft jeder fünfte Deutsche zwischen 16 und 74 Jahren Waren und Dienstleistungen im Internet. Kein Wunder also, dass es dabei auch immer wieder Ärger gibt: „Der Fall mit der Standheizung ist kein Einzelfall“, sagt Christian Solmecke. „Mir sind etliche Fälle bekannt, in denen es zu Ärger kam, weil das Foto eines online verkauften Produktes anders aussah als das schließlich verschickte Original“. Dabei reicht die Bandbreite der Probleme von einem auf dem Foto anders aussehenden Farbton über die verbotene Nutzung eines Fotos, das ein anderer Verkäufer gemacht hat bis hin zu Produktfotos der Hersteller, die nie benutzt werden dürfen.

Solmecke selbst hat beispielsweise eine Mandantin, die ein Parfüm bei Ebay zum Verkauf anbot und dazu ein Foto eines anderen Verkäufers übernahm, der das gleiche Duftwasser zum verkaufte. „Der andere Verkäufer hat an seinem Foto ein Urheberrecht, und das hat er in diesem Fall geltend gemacht“, so Solmecke. So kam es, dass seine Mandantin zwar das Parfüm für 15 Euro verkaufte, aber selbst eine Rechnung über 600 Euro bezahlen musste, weil sie das Bild des anderen unberechtigt übernommen hatte.

Das Urheberrecht gilt nicht nur unter Privatverkäufern, sondern auch bei den Bildern, die die Hersteller oft teuer und aufwändig machen lassen. „Sie dürfen darum ebenfalls nicht einfach übernommen werden“, weiß der Rechtsanwalt. Denn an ihnen hat mindestens der Fotograf ein Urheberrecht. „Es gibt viele Firmen, die Privatverkäufer abmahnen, die die gebrauchte Ware mit dem Hersteller-Foto bebildert weiterverkaufen wollen.“

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