
Der Fall
Ein Ehepaar aus dem Sauerland hatte in einem aktuellen Streitfall eine dreiwöchige Pauschalreise bei einem Reiseveranstalter nach Thailand gebucht. Zum Leistungspaket gehörte auch ein Rail&Fly-Ticket für die An- und Abreise mit der Bahn vom Wohnort zum Flughafen Frankfurt.
Die Reisenden hatten den Zug so ausgewählt, dass sie laut Fahrplan vier Stunden vor Abflug am Frankfurter Flughafen eingetroffen wären. Der ICE hatte jedoch einen Lokschaden und kam mit einer Verspätung von sechs Stunden dort an. Der Flieger war weg.
Am Flughafen meldeten sie sich beim Reiseveranstalter, der sie informierte, dass sie erst eine Woche später nach Thailand fliegen könnten. Dabei hätte es bei der Airline noch am gleichen Abend eine Maschine gegeben, in der Plätze verfügbar waren.
Doch darauf wies sie der Veranstalter nicht hin. Die Reisenden kauften ein neues Flugticket und flogen knapp eine Woche später nach Thailand. Der Urlaub verkürzte sich entsprechend, ein geplanter Aufenthalt in Bangkok fiel ganz aus.
Das Amtsgericht Berlin verurteilte in erster Instanz den Reiseveranstalter zur Übernahme der durch die Verspätung entstandenen Mehrkosten. Gleichzeitig gewährte es Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude. Das Verfahren ist jetzt in der zweiten Instanz. Doch nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2010 stehen die Chancen gut, dass die Urlauber einen Ausgleich ihrer Mehrkosten und Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude zugesprochen bekommen.
Wer bei Verspätungen eine Entschädigung in Anspruch nehmen möchte, kann sich auf die so genannten Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr berufen, die Entschädigungen gesetzlich geregelt.
Bei einer Verspätung von 60 Minuten können Bahnkunden den vollen Fahrpreis für den Teil verlangen, den sie nicht zurückgelegt haben. Wenn die Fahrt nach dem ursprünglichen Reiseplan keinen Sinn mehr macht, kann der gesamte Fahrpreis erstattet werden.
Ab 60 Minuten Verspätung beträgt die Mindestentschädigung 25 Prozent des Fahrkartenpreises. Ab 120 Minuten fallen 50 Prozent an. Die Verspätung muss am Ziel der Reise vorliegen. Die Bahnkunden können sich die Entschädigung auch in bar ausbezahlen lassen. Die Eisenbahnunternehmen dürften einen Mindestbetrag festlegen, bei dessen Unterschreiten keine Entschädigung gezahlt wird. Diese liegt bei vier Euro.
Wer einen ICE-Sprinter gebucht hat, hat bereits ab einer Verspätung von 30 Minuten Anspruch auf Rückzahlung des ICE-Sprinter-Aufpreises.
Ab einer Verspätung von 60 Minuten können Hilfsleistungen in Anspruch genommen werden. Wenn wegen der Verspätung eine Übernachtung erforderlich wird, muss das Unternehmern eine Hotelübernachtung oder eine Unterkunft anbieten. Dabei übernehmen die Eisenbahn-Gesellschaften "angemessene Übernachtungskosten". Ein Luxushotel ist also nicht drin.
Bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielort von mindestens 60 Minuten und einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr, hat der Fahrgast das Recht, ein anderes Verkehrsmittel zu nutzen wie zum Beispiel Bus oder Taxi. Die Kosten hierfür werden bis maximal 80 EUR erstattet. Wenn sich fünf Fahrgäste ein Taxi teilen, übernimmt die Bahn Kosten von insgesamt 400 Euro.
Achtung: Die Eisenbahn-Gesellschaften müssen keine Entschädigung bezahlen, wenn die Verspätung auf höhere Gewalt zurückgeht. Dazu gehört zum Beispiel ein Sturm oder ein unvorhergesehener Streik.
Kunden wenden sich an das Servicecenter Fahrgastrechte, eine gemeinsame Servicestelle der Deutschen Bahn sowie 44 Privatbahnen. Dort müssen sie die Fahrkarte und das "Fahrgastrechte-Formular" einreichen. Die Verspätung muss dabei nicht gesondert vorab bestätigt worden sein. Für das Einreichen von Belegen gilt eine Frist von zwölf Monaten. Wer dagegen direkt bei den Servicecentern die Entschädigung geltend machen möchte, muss sich die Verspätung vom Bahnpersonal bestätigen lassen. Wird eine Übernachtung notwendig, fragen die Kunden beim Service Point im Bahnhof nach. Auch bei Verspätungen, die unterhalb von 60 Minuten liegen oder anderen Kritikpunkten, können sich Kunden beschweren und auf eine Kulanzregelung hoffen. Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt am Main, www.fahrgastrechte.info.
Zitat: „Manche dieser Wagen wurden bereits gebraucht in die Interregio-Flotte übernommen. Sie dürften älter sein als 60 Jahre“, so der Vertreter des Fahrgastverbandes.
Kommentar: 2011 - 60 = 1951 - Da sollen die IR-Spenderwaggons schon gelaufen sein??? Sorry, Fahrgastverband, aber das glaubt Ihr doch wohl selbst nicht! Kauft Euch ein gutes Buch über die Geschichte deutscher Reisezugwagen. Dann unterhalten wir uns noch mal, ja?





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