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Streitfall des Tages: Wenn nach einem Todesfall das Testament fehlt

Allein im Jahr 2010 sind in Deutschland 858.769 Bundesbürger verstorben – ein guter Teil davon hinterließ kein Testament. Der Streit ums Erbe entzweit viele Familien. Welche garantierten Rechte Erben haben.

Der Schmu des Tages. Illustration: Tobias Wandres
In der Rubrik "Der Streitfall des Tages" analysiert Handelsblatt Online eine Gaunerei oder ein Ärgernis aus Bereichen des Wirtschaftslebens. Betroffene erhalten konkrete Unterstützung, können ihren Fall öffentlich machen und mit Gleichgesinnten diskutieren. Illustration: Tobias Wandres.

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Der Fall


Ein Haus sowie diverse Bau- und Gartengrundstücke für drei Brüder. Im saarländischen Neunkirchen entbrannte der Streit zwischen den Brüdern August, Karl und Heinrich Weber Lichterloh * . Die verstorbene Mutter hatte die Verteilung des Erbes unter den dreien zwar mündlich immer klar erklärt, doch verstarb sie ohne gültiges Testament.

Da sich der Jüngste in den vergangenen Jahren mit seiner Familie um die Mutter gekümmert und gemeinsam mit ihr im Haus gelebt hat, sollte nach ihrer Aussage er und seine Familie das Haus erhalten und die Grundstücke unter den anderen aufgeteilt werden. Das wollte jedoch der Älteste nicht – und drohte, zu klagen.

Serie "Streitfall des Tages"

Die Relevanz


Die Deutschen werden immer schneller zu einem Volk von Erben. Im Jahr 2011 vermachten Verstorbene ihren Verwandten rund 233 Milliarden Euro – das sind zehn Milliarden Euro mehr als noch im Jahr zuvor. Die Postbank hat nach einer Umfrage Schätzungen berechnet, nach denen die Summe aller Erbschaften im Jahr 2020 bei mehr als 330 Milliarden Euro liegen dürfte. Neben der demographischen Entwicklung sorgt ein steigendes Volksvermögen für den Anstieg. In den vergangenen drei Jahren ist das Gesamtvermögen der privaten Haushalte um knapp 690 Milliarden Euro gewachsen.

Richtig Vererben

  • Das Testament

    Ein rechtsverbindliches Testament kann jeder selbst verfassen. Es muss dann allerdings handschriftlich geschrieben und auch vom Erblasser unterschrieben sein. Ein teils maschinenschriftlich und teils handschriftlich verfasstes Testament in unwirksam (OLG Hamm, Beschluss v. 10.1.2006, AZ. 15 W 414/05). Sinnvoll ist es, im Testament eine Person des eigenen Vertrauens zu bestimmen, die nach der Testamentseröffnung als Testamentsvollstrecker fungiert. Der deutsche Anwaltsverein rät zudem, immer Ort und Datum im Testament anzugeben – denn sollten mehrere Testamente verfasst werden, gilt immer das mit dem jüngsten Datum.

  • Die gesetzliche Erbfolge

    Die gesetzliche Erbfolge besagt, dass zunächst der hinterbliebene Ehepartner sowie die Nachkommen ersten Grades, also die eigenen Kinder, die Erben sind. Danach folgen die Eltern des Erblassers. An dritter Position stehen die Großeltern und ihre Ankömmlinge, an vierter Stelle die Urgroßeltern und ihre Nachkommen. Darauf folgen die Ur-Urgroßeltern und ihre Abkömmlinge. Jeder lebende Verwandte einer vorangegangenen Kategorie schließt einen Nachfolger aus. Nicht erbberechtigt sind so nichteheliche Lebenspartner – sie sollten daher unbedingt über ein Testament oder einen Erbvertrag nachdenken.

  • Ehepartner mit Kindern

    Sinnvoll ist ein Testament für Ehepartner mit Kindern. Stirbt einer der Eheleute, kann es nach der gesetzlichen Erbfolge passieren, dass der Hinterbliebene das Eigenheim verkaufen muss, um die Kinder auszuzahlen, wenn sie ihr Erbe noch zu Lebzeiten einfordern. Mit dem so genannten Berliner Testament, einem gemeinsamen Testament von Eheleuten, können sich Verheiratete gegenseitig finanziell absichern. Erst nach dem Tod beider Eheleute geht das Vermögen dann auf die gemeinsamen Kinder über.

  • Der Erbvertrag

    Ein Erbvertrag ist neben dem Testament nach deutschem Recht die zweite Möglichkeit, seinen Nachlass zu regeln. Im Unterschied zum Testament, mit dem das Erbe auf mehrere Leute verteilt und beispielsweise auch ein Freund, der nicht zu Erbengemeinschaft gehört, erbberechtigt wird, kann nach Angaben des deutschen Anwaltsvereins ein Erbvertrag nur zwischen zwei Personen geschlossen werden. Dieser Vertrag hat zudem bindende Wirkung. Ein Testament kann der Erblasser immer wieder eigenmächtig verändern, der Erbvertrag muss dagegen gemeinsam beim Notar unterzeichnet werden und kann nicht einseitig gekündigt werden.

In derselben Umfrage fand die Postbank zudem heraus, dass 17 Prozent aller Erbschaften Anlass zum Streit unter den Erben waren. Bei 73 Prozent der Fälle war der Grund für die Auseinandersetzungen, dass sich einzelne Erben benachteiligt fühlten. Dr. Michaela S. Tschon, Notarin aus Köln betont, dass bei Erbschaften mit höherem Wert sogar jeder vierte Fall im Streit endet.

Das bedeutet keineswegs, dass der Erblasser in der festen Absicht gehandelt hat, einem einzelnen Mitmenschen vors Knie zu treten. Manchmal fehlt einfach der schriftlich niedergelegte letzte Wille, so dass die so genannte gesetzliche Erbfolge eintritt. Und diese kann zu ungerechten Ergebnissen führen – gerade bei so genannten Patchworkfamilien.

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Die Rechtslage


Einem Familienstreit kann der Erblasser im Idealfall vorbeugen, indem schriftlich festhält, wer von seinem Nachlass was erhalten soll. Das ist durch mehrere Dokumente möglich. Das schriftliche Verfassen hilft dabei, den Nachlass eindeutig zu regeln und auch im Fall von Erbengemeinschaften Regelungen zu finden, um die Verwaltung des gemeinsamen Erbes zu erleichtern.

Was beim Testament zu beachten ist

  • Änderungen

    Nachträge auf Testamenten sind ohne ordnungsgemäße Unterschrift unwirksam. Das OLG Celle hat mit Urteil vom 22.9.2011 (AZ 6 U 117/10) entschieden, dass die letzte Verfügung eigenhändig geschrieben und mit Vor- und Nachname des Erblassers unterschrieben sein muss – schreibt ein Erblasser in seinem Testament nachträglich noch eine Verfügung, ist diese unwirksam, wenn sie lediglich mit D.O. unterzeichnet ist und es sich dabei nicht um die Initialen des Erblassers handelt.

  • Notar absetzen

    Die Notarkosten für Beurkundung eines Testaments sind keine Werbungskosten. Das Finanzgerichts des Saarlandes hat mit Beschluss vom 13.02.2007 (AZ 1 V 1336/06) entschieden, dass Notarkosten für die Beurkundung eines Testaments nicht als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden können.

  • Auslegung des Begriffs „übrige persönliche Habe“

    Das Testament selbst juristisch hieb- und stichfest zu formulieren, kann zu großen Streitereien führen. So musste sich das Landgericht München I (Urteil vom 17.1.2006, AZ: 23 O 13892/03) damit beschäftigen, was ein Erblasser mit dem Begriff „übrige persönliche Habe“ in seinem Testament gemeint hat. Das Gericht kam zu dem Urteil, dass der Erblasser Bankguthaben, Wertpapiere, Sparkassenbriefe, Bar- und Wertpapiervermögen in der Wohnung sowie Kraftfahrzeuge nicht mit diesem Begriff gemeint hat.

  • Geschenke des Erblassers von Dritten zurückverlangen

    Das Landgericht Coburg (U. v. 16.8.2000, AZ: 22 O 538/99) gab zwei Geschwistern Recht, die nicht hinnehmen wollten, dass ihr Vater einen Großteil seines Vermögens bereits zu Lebzeiten an seine Nichte, also ihre Cousine, vergeben hatte. Sie klagten gegen die Cousine auf Rückübertragung. Das Landgericht Coburg entsprach dem Wunsch der Geschwister, denn der Vater hatte mit der früher verstorbenen Mutter einen Erbvertrag abgeschlossen, mit dem die Geschwister als Erben des zuletzt Sterbenden bestimmt wurden. Mit der Zuwendung an die Nichte habe der Vater eine „beeinträchtigende Schenkung“ vorgenommen, also das Erbe unrechtmäßig geschmälert. Die Schenkung sei daher rückgängig zu machen.

  • Haustiere

    Hunde können nicht erben. Haustiere sind keine rechtsfähigen Personen und können daher kein Erbe antreten. Ein Hundehalter kann also seinen Hund neben seinen Familienangehörigen nicht als Erben einsetzen (LG München I, Beschluss vom 22.01.2004, AZ 16 T 22604/03).

*Namen geändert, Originale sind der Redaktion bekannt

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