
Der Fall
Lästiges Inkasso wollte der Besitzer eines Berliner Supermarktes wohl vermeiden und griff zu harten Bandagen. Trotz eindeutigen Hinweisschildern parkte ein Auto unberechtigt auf seinem Gelände. Der Supermarktbesitzer ließ das Auto abschleppen - und wollte das Fahrzeug erst wieder rausgeben, wenn der Besitzer eine Entschädigung in Höhe von 220 Euro dafür bezahlt habe.
Der Autobesitzer verweigerte jedoch die Zahlung. Weil er sein Fahrzeug nicht nutzen konnte wollte er eine Entschädigung geltend machen. Rund 3700 Euro sollte der Supermarktbesitzer erstatten. Der Fall landete vor dem Bundesgerichtshof. Die Richter gaben dem Supermarktbesitzer Recht. Der Geschäftsmann sei aus dem eigenmächtigen Parken ein Schaden entstanden, dessen Ersatz er vom Autohalter verlangen dürfe.
Allerdings dürfte er nur in Höhe der tatsächlichen Kosten wie etwa der Halterfeststellung oder der Auswahl eines geeigneten Abschleppfahrzeugs. Zusätzliche Gebühren seien unzulässig.
Die Relevanz
Immer wieder gibt es Streit um den Parkplatz. Plätze vor Geschäften werden ebenso blockiert wie private Einfahrten, Garagen oder sogar bezahlte Tiefgaragen. Die Eigentümer trifft das hart. Sie zahlen hohe Mieten und können ihren Stellplatz nicht nutzen. In engen Parksituationen erhöht sich das Unfallrisiko. Wenn die eigene Garage blockiert ist, kann der Eigentümer sein Auto nicht nutzen und kann deshalb sogar wichtige Termine verpassen.
Die Rechtslage
Das Thema Parken beschäftigt die Gerichte immer wieder. So darf ein Supermarkt Autos von seinem Parkplatz abschleppen lassen, wenn die Fahrer nicht bei ihm einkaufen. Das hat der Bundesgerichtshof bereits 2009 entschieden (V ZR 144/08).
Auch darf ein Grundstückseigentümer Autos abschleppen lassen, die ihm die Zufahrt versperren. „Voraussetzung ist allerdings, dass der Eigentümer in dieser Zeit seine Zufahrt auch nutzen möchte. Will er dies nicht, gibt es keine Beeinträchtigung, und er darf nicht abschleppen lassen“, sagt Gerold Happ von der Eigentümer-Schutzgemeinschaft Haus & Grund. Er bezieht sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (V ZR 154/10). Demnach müssen Eigentümer auch dulden, wenn die Zufahrt kurzfristig blockiert wird, damit Nachbarn be- oder entladen können.
Wenn die Zufahrt zum Parkplatz in der Tiefgarage blockiert ist, kann der Eigentürmer abschleppen lassen. Allerdings gibt es in diesem Fall eine Besonderheit: „Lässt ein Eigentümer seine Zufahrt freimachen, muss er nicht in Vorkasse gehen. Dann zahlt der Autobesitzer direkt an das Abschleppunternehmen, die Polizei oder an den Abstellhof, wenn er sein Auto wieder haben möchte“, erklärt Gregor Samimi, auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt aus Berlin. Je nach Ort muss die Summe sofort bezahlt werden, oder es kommt per Post eine Rechnung. „Das kann allerdings Monate dauern“, so Samimi. „Verjährt ist der Vorgang jedoch erst nach zwei Jahren.“
Wenn das Auto dann abgeschleppt wird, muss der Inhaber in Vorkasse gehen. Denn hier geht es nicht um öffentliches Gelände, bei dem die Polizei gerufen wird und eine Beeinträchtigung feststellt, sondern um ein Privatgrundstück. Das Inkasso funktioniert häufig schlecht.
Wer einen eigenen Stellplatz hat, darf unberechtigt darauf parkende Fahrzeuge kostenpflichtig abschleppen lassen - dabei ist es unerheblich, ob der Parkplatz gemietet ist oder man Eigentümer der Stellfläche ist. Der Abschleppdienst darf unverzüglich benachrichtigt werden, das heißt der Parkplatzeigentümer muss keine Wartezeit einhalten - allerdings muss er die Kosten für das Abschleppen erst einmal selber tragen. Daneben besteht dann ein Anspruch auf Schadenersatz. Sollte jemand auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz parken müssen, weil der eigene versperrt ist, können diese Gebühren ebenfalls bei dem Falschparker geltend gemacht werden. Beide Ansprüche sind beim Falschparker nötigenfalls gerichtlich geltend zu machen, wobei nach überwiegender Rechtsprechung auch der Halter haftet (LG Hamburg U. v. 22.5.2008, Az.: 320 S 100/07 und LG München, U. v. 17.3.2005, Az.: 6 S 21870/04).
Das Vorrecht an einem freien Parkplatz regelt die Straßenverkehrsordnung. Derjenige, der eine Parklücke zuerst unmittelbar erreicht, darf dort parken. "Unmittelbares Erreichen" wird juristisch so definiert, dass man sich zumindest mit dem vorderen Teil seines Fahrzeugs in gleicher Höhe mit der in seiner Richtung liegenden Parklücke befindet. Der Vorrang geht auch dann nicht verloren, wenn ein Autofahrer zunächst an der Parklücke vorbeifahren muss, um beispielsweise rückwärts einzuparken. Der Hintermann genießt keinen Vorrang, nur weil er vorwärts einparken möchte oder einfach schnell fährt.
Gewerbetreibende gehen immer häufiger energisch gegen Parker vor, die sich unberechtigterweise auf ihre Parkplätze stellen. Häufig kooperieren sie dabei mit privaten Abschleppdiensten, die auch die Überwachung des Parkplatzes mit übernehmen. Sowohl die Übertragung der Überwachung als auch das Abschleppen selbst sind rechtens. Denn auch für die Parkplätze von Gewerbetreibenden gilt: hier darf nur parken, wer dazu berechtigt ist. Die Kosten für das Abschleppen können bei dem Falschparker eingetrieben werden (Kammergericht, Urteil v. 7.1.2011, AZ 13 U 31/10).
Unerheblich ist dabei, ob noch genügend andere Parkplätze zur Verfügung gestanden hätten - oder ob das Geschäft überhaupt geöffnet ist. Dieses Vorgehen ist auch dann rechtens, wenn Abschleppunternehmen das abgeschleppte Fahrzeug erst herausgeben, wenn die Kosten beglichen sind (BGH, Urteil v. 5.6.2009, AZ V ZR 144/08). Denn dem Parkplatzinhaber steht ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug zu, bis die Forderung beglichen ist.
Strittig sind aber häufig die dafür geltend gemachten Kosten. Meist besteht dennoch keine andere Möglichkeit, als den Betrag erst einmal unter Vorbehalt zu bezahlen und sich die Zahlung quittieren zu lassen. Beträgt die Gebühr deutlich mehr als 120,00 Euro, sollte die Rechnung von einem Rechtskundigen überprüft werden. Verwahrungskosten von 10,00 Euro pro Tag können neben den Abschleppkosten angemessen sein. Inkassogebühren sind jedoch unzulässig, soweit kein Verzug vorliegt (LG Hamburg, AZ 320 S 100/07).
Auch wenn nur teilweise auf dem Radweg geparkt wird, darf das Fahrzeug abgeschleppt werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.4.2011, AZ 5 A 954/10).
Wer auf einem Behindertenparkplatz parkt, muss einen entsprechenden Behindertenausweis im Original vorlegen. Ein Fahrzeug, das nur durch eine Kopie dieses Ausweises gekennzeichnet ist, darf dagegen abgeschleppt werden, denn eine Kopie berechtigt nicht zum Parken (VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 15.3.2011, AZ 14 K 504/11). Übrigens: auch Anwälte, die schnell vor Gericht erscheinen müssen, dürfen sich nicht auf einen Behindertenparkplatz stellen (VG Neustadt, U. v. 13.09.2011, AZ 5 K 369/11 NW) - und auch Schwangere dürfen nicht auf einem Behindertenparkplatz parken (Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.6.2009, AZ 10 ZB 09.1052).
Bei den Supermärkten oder anderen Geschäften haben die Besitzer darum im Regelfall Rahmenverträge mit den Abschleppunternehmen geschlossen. Diese handeln auf eigene Rechnung. Sie müssen sich darum auch im Vorfeld versichern, dass der Autobesitzer tatsächlich nicht in der Nähe des Fahrzeugs ist und nicht im Supermarkt einkauft.
Im Fall einer privaten Tiefgarage, die je nach Größe schwer zu überblicken ist, wäre dies jedoch nicht so einfach möglich. Dann müsste die Eigentümergemeinschaft in Vorkasse gehen. Zahlt der Abgeschleppte dann jedoch nicht, hätten sie außer dem Ärger auch noch einen finanziellen Schaden zu tragen.
Die Rechtslage ist leider nur formal nachzuvollziehen.
Der Gesetzgeber sollte nachlegen und in jedem Falle, außer ein paar definierten Ausnahmen das kostenpflichtige abschleppen zur Norm machen.
Das wäre eine realistische Lösung für das Problem und würde tatsächlich die Schädiger sofort treffen.





1 Kommentar
Alle Kommentare lesen