
Der Fall
Einst waren sie glücklich verheiratet. Dann ließen sie sich scheiden. Doch nach dem Rosenkrieg drohte der Finanzcrash.
Beide Partner hatten in ihren intakten Ehezeiten zusammen zwei Darlehen aufgenommenen. Kredite, die seit der Trennung der Ehemann allein tilgte. Er sah nicht ein, dass er allein die ganze Last tragen sollte und verlangte die Hälfte von seiner mittlerweile geschiedenen Ehefrau zurück.
Immerhin belief sich der erste Kredit auf eine Summe von rund 23.000 Euro und der zweite lag ein rund 5.000 Euro.
Die Gegenseite
Doch die Ehefrau wollte nicht zahlen. Das lässt sich im Tatbestand des entsprechenden Urteils nachlesen (Az. XII ZR 184/05, Bundesgerichtshof) nachlesen. Sie erklärte, dass bei Abschluss der Darlehensverträge ausdrücklich vereinbart worden sei, dass der Kläger die Kredite allein tilge.
Sie müsse die Hälfte des Darlehens auch deswegen nicht zahlen, weil die Darlehensraten in dem über den Trennungs- und Kindesunterhalt geschlossenen gerichtlichen Vergleich auf Seiten des Klägers einkommensmindernd berücksichtigt worden seien. Auch im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens seien die Darlehensverbindlichkeiten eingerechnet worden.
Die Relevanz
Der Ärger mit den Schulden nach einer Scheidung kann viele treffen. Konkret: Wer zwischen 41 und 44 Jahre alt und fünf bis sechs Jahre verheiratet ist, den könnte es am ehesten erwischen. Denn bei den im Jahr 2009 registrierten Scheidungen waren die Frauen im Durchschnitt 41,7 und die Männer durchschnittlich 44,5 Jahre alt.
Gleichzeitig ergab die Statistik, dass das statistische Risiko einer Scheidung in den ersten fünf bis sechs Ehejahren am höchsten ist. Immer noch scheitert rund jede dritte Ehe in Deutschland. Insgesamt wurden im Jahr 2009 wurden in Deutschland 185.817 Ehen gerichtlich geschieden.
Der Mann war Alleineigentümer des Hauses und forderte von seiner darin lebenden Frau Miete. Das Haus wurde mit einem Kredit finanziert, für den beide haften. Die Frau kann die Mietzahlung verweigern, wenn der Mann die früher eingegangenen Mietzahlungen nicht zur Darlehenstilgung verwendet. Kommt es zur Kündigung des Mietverhältnisses, kann der Mann die Räumung nur Zug um Zug gegen Freistellung des anderen Ehegatten von der Kreditverpflichtung verlangen. So entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az.: 13 U 70/03).
Die Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe fällten eine interessante Entscheidung (Az. 19 U 226/04). Bei geschiedenen Eheleuten kommt es auf den Zweck des Darlehens an. Dient das Darlehen nur den betrieblichen Zwecken eines Ehegatten, kann er nicht ohne weiteres eine Ausgleichszahlung verlangen.
Hier hatte eine Ehefrau ihren Teil nicht mehr zurück zahlen wollen. Ihre Begründung: Die Darlehensverträge seien sittenwidrig und unwirksam, weil sie ihre finanzielle Verpflichtung nur auf Grund der noch vorhandenen emotionalen Bindung zu ihrem Ehemann übernommen habe. Doch ein Urteil des Landgerichts Coburg gab ihr nicht recht (Az. 110820/02). Eheleute haften grundsätzlich gemeinsam für Kredite, die sie nach (!) ihrer Trennung zusammen aufgenommen haben.
Es gibt auch Fälle, in denen ein Ehemann keinen Ausgleich für seine Darlehenstilgung verlangen kann. Nämlich dann, wenn seine Ratenzahlungen schon bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wurden. Mit dem Ergebnis, dass er keinen oder einen geringeren Unterhalt zahlt. Das entschieden die Richter des Landgerichts Coburg (Az. 22 O 993/02).
Die Kreditzahlungen mindern meist den zu zahlenden Unterhalt. So sind die zur Rückführung der ehebedingten Kredite erforderlichen Geldbeträge vom Einkommen des Unterhalt-Zahlenden abzuziehen. So lautet eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Az. 25 UF 131/001).
Zahlt einer von beiden die Einkommensteuer-Vorauszahlungen, kann er sich nachher umschauen. Ehegatten können im Einzelfall keinen Ausgleich von Ihrem Partner verlangen. Das entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs (Az. XII ZR 176/00).
Ist geändert.
Sorry an alle Leser - und an die Autorin. Der Fehler ist beim Übertragen des Textes passiert.





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