
Der Fall
Die Verbraucherzentrale Hamburg hat im Juni 2010 Rechtsschutzversicherer wegen der Verwendung einer intransparenten Vertragsklausel abgemahnt. Versicherer, die uneinsichtig waren, wurden verklagt. In dem betreffenden § 17 ARB heißt es so oder ähnlich: Der Versicherungsnehmer habe „alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.“
Die Verbraucherzentrale beanstandet daran, dass dies für Versicherungsnehmer intransparent und benachteiligend sei. „Verstößt der Kunde gegen diese Klausel, riskiert er – je nach Verschuldensgrad – den Versicherungsschutz ganz oder teilweise zu verlieren“, erläutert Edda Castelló, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Hamburg.
In erster Instanz gewann die Verbraucherzentrale Hamburg mit einer Ausnahme alle Klagen. In bisher sechs Fällen unterlagen die in Berufung gegangenen Rechtsschutzversicherer.
Die Relevanz
In Deutschland bestanden im vergangenen Jahr zwischen den 47 Rechtschutzversicherer und ihren Kunden 20,29 Millionen Rechtsschutzverträge. 2010 zahlten die Kunden für ihren Versicherungsschutz insgesamt 3,247 Milliarden Euro an Beiträge, für Schadensfälle wurden aber nur 2,335 Milliarden Euro geleistet. Daraus – aus dem Verhältnis Leistungen zu Prämien – ergibt sich eine Schadensquote von 71,9.
Die Rechtsschutzversicherung ist damit eine der lukrativsten Versicherungssparten für die Versicherungsbranche. Verbraucherschützer halten dagegen die Rechtsschutzversicherung oft für überflüssig oder messen ihr im Verhältnis zu deutlich wichtigeren Versicherungen wie der Haftpflichtversicherung oder der Berufsunfähigkeitsversicherung eine geringe Bedeutung bei.
Trotzdem haben deutsche Haushalte nach einer Umfrage des GDV 41,6 Prozent einen Rechtsschutz – nur 23,7 Prozent haben aber eine Versicherung gegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
Die Münchner Rechtsschutzversicherung D.A.S. hatte sich mit Hinweis auf eine Klausel im Kleingedruckten geweigert, eine Deckungszusage für die Kosten zu erteilen, wenn Kunden Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung von Banken oder Vermittlern einklagen wollten. Betroffen vom Ausschluss sollten die "Anschaffung oder Veräußerung von Effekten sowie die Beteiligung an Kapitalanlagemodellen sein, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind".
Gegen diese Klausel der D.A.S. klagte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) vor dem Oberlandesgericht (OLG) München (Az.: 29 U 589/11) und gewann. Die Richter stuften die Versicherungsbedingung als "unklar und missverständlich" ein. Zwar hätten Kunden erkennen können, dass ihr Versicherungsschutz eingeschränkt sei, der Umfang des Ausschlusses sei allerdings nicht zu bestimmen. Es sei nicht ersichtlich, welche Arten von Geldanlagen als Effektengeschäft eingeordnet werden.
Das Technologieunternehmen Hewlett Packart hatte einem Angestellten im Rahmen eines Restrukturierungsprogramms 2006 mit betriebsbedingter Kündigung gedroht, falls er einem einvernehmlichen Aufhebungsvertrag nicht zustimme. Die HDI Direkt Versicherung AG wollte als sein Rechtsschutzversicherer keine Rechtsanwaltskosten übernehmen. 2008 entschied der Bundesgerichtshof (Az.: IV ZR 305/07), dass der Rechtsschutzfall nicht erst eintrete, wenn dem Arbeitnehmer gekündigt worden sei, sondern wenn der Chef dem Arbeitnehmer ernsthaft mit Kündigung droht.
Bei Verkehrsunfällen mit geringfügigen Verletzungen der Beteiligten oder beim Verdacht einer anderen Verkehrsstrafsache wird generell zunächst ein Strafverfahren eingeleitet. Häufig werden solche Fälle dann aber gleich an die Ordnungsbehörde abgeben, um sie als Ordnungswidrigkeiten weiter zu verfolgen. Der Rechtsschutzversicherer D.A.S. hatte in diesem Zusammenhang gegen einen Rechtsanwalt geklagt, der trotz Abgabe des Verfahrens an die Ordnungsbehörde eine Gebühr in Rechnung gestellt hatte. Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Rechtsschutzversicherers, dass diese Gebühr nicht erhoben werden darf (Aktenzeichen IX ZR 237/08).
Die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen lehnte einen Bewerber für einen Humanmedizin-Studienplatz ab, der darauf die Hochschule verklagte, da diese ihre tatsächlichen Kapazitäten nicht ausschöpfe. Die Rechtsschutzversicherung wollte die Kosten der Klage nicht übernehmen. Zu Unrecht: Der Bewerber habe einen Anspruch auf Kostendeckung, da das Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte unter dem Schutz des Grundgesetzes stehe. Die Rechtsschutzversicherung muss die Kosten für die Klage auf einen Studienplatz übernehmen, wenn die Erfolgsaussicht bestehe, dass das Studienplatzpotenzial der Hochschule nicht ausgeschöpft werde, so das OLG Celle (Az. 8 U 179/06).
Der Rechtsschutzversicherer erstattete einem Anwalt nicht die Umsatzsteuer auf die Kosten der Versendung von Akten in Höhe von 2,28 Euro. Dagegen verklagte der Anwalt die Versicherung bis zum Bundesgerichtshof. Sowohl die Vorinstanzen als auch der BGH sahen die Umsatzsteuer als erstattungsfähig an (BGH, Urteil vom 06.04.2011 – Az.: IV ZR 232/08).
Ein Wohneigentümer klagte gegen einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft. In einem parallel laufenden Verfahren wurde dieser Beschluss allerdings für nichtig erklärt. Obwohl die Richter ihn darauf hinwiesen und ihm deshalb den Rat gaben, die Klage nicht weiter zu verfolgen, zog er die Klage nicht zurück. Er unterlag schließlich, ließ aber über seinen Anwalt bei der Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für das Rechtsmittelverfahren gegen die erstinstanzliche Entscheidung einholen. Überraschenderweise wurde ihm dieser auch vom Versicherer gewährt. In der Beschwerdeverhandlung zog der Kläger aber die Klage zurück, weil er deren Aussichtslosigkeit einsah. Auch die Rechtsschutzversicherer wollte nun die entstandenen Kosten nicht mehr übernehmen, wurde aber dazu aufgrund der gemachten Deckungszusage dazu verurteilt (OLG Celle, Beschluss vom 05.07.2010 – Az.: 3 U 83/10).
Zitat aus dem Artikel: "Mit den eingesparten Rechtsschutzbeiträgen (pro Jahr etwa 200 bis 400 Euro) kann man sich auch bereits einigen Rat eines Rechtsanwaltes leisten."
War derjenige, der den Artikel geschrieben hat, eigentlich schonmal beim Anwalt??? Vielleicht machen Sie sich zuerst mal mit der Gebührenordnung der Anwälte vertraut, bevor Sie so einen Unsinn schreiben. Der Jahresbeitrag einer Rechtsschutzversicherung reicht für maximal 2 Stunden Arbeitszeit eines Anwaltes. Schon eine Erstberatung ist sehr teuer. Und wenn Gerichtskosten dazu kommen, ufern die Kosten völlig aus. Also bitte nicht solche unzutreffenden Tips. Es geht hier einfach nur um eine Risikoabwägung: Will ich das Risiko tragen, viel Geld für eine anwaltliche Vertretung investieren zu müssen oder nicht? Es ist einfach eine Wette gegen die Versicherungsgesellschaft, wie übrigens bei jeder anderen Versicherung auch.
Als Standard Life und MLP Kunde kann ich aus der Erfahrung nur raten, erst die Rechtsschutzversicherung und dann die BU-Versicherung abzuschließen; sonst kann man sich das Geld für letztere gleich sparen. Und das ist ne Menge was man sparen könnte!
Alles schön und wer hilft mir wenn ich kleiner Muggel gegen meine Privathaftpflicht- oder BU Versicherung klagen muß???Muggel gegen Glaspalast oder lieber Glaspalast gegen Glaspalast!?!?!





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