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Deutsches Wettmonopol: „Der staatliche Glücksspielvertrag bleibt in Kraft“

Das staatliche Glücksspielmonopol in Deutschland wankt. Der EuGH erklärte jetzt, dass die Regelung über Sportwetten eine Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit in der EU sei. Handelsblatt hat dazu nachgefragt bei Martin Ahlhaus, Experte für öffentliches Wirtschafts- und Europarecht, und Partner der Kanzlei Noerr.

Handelsblatt: Hat der EuGH das deutsche Glücksspielmonopol gekippt?

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Martin Ahlhaus: Leider nein. Der Glücksspielstaatsvertrag ist weiterhin in Kraft. Aber der EuGH hat in bislang unbekannter Deutlichkeit Kritik am deutschen Glücksspielmonopol geäußert. So wirft der EuGH dem deutschen Staat insbesondere vor, eigene Glücksspielangebote zur Einnahmeerzielung zu betreiben und auszubauen. Dem Gedanken der Suchtprävention, der das Monopol rechtfertigen soll, werde damit nicht hinreichend Rechnung getragen.

Was sind die Kernaussagen des EuGH mit Blick auf den Glücksspielstaatsvertrag?

Der EuGH hat entschieden: Aus der Dienstleistungsfreiheit folgt, dass ein deutsches Gericht den Glücksspielstaatsvertrag nicht anwenden muss, wenn es zu dem Ergebnis kommt, dass das Monopol im Einzelfall nicht gerechtfertigt ist. Kriterien für "nicht gerechtfertigt" sind nach dem EuGH, dass trotz des Monopols unterschiedliche Arten von Glücksspielen nicht-staatlicher (privater) Anbieter erlaubt bleiben und die Behörden dort eine "Politik der Angebotserweiterung" betreiben, um Einnahmen zu maximieren - obwohl diese Spiele ein höheres Suchtpotenzial aufweisen.

Konkret: Dürfen nach dem Urteil des EuGH in Deutschland uneingeschränkt Glücksspiele angeboten oder beworben werden?

Die Verbote des Glücksspielstaatsvertrages sind auch nach den Urteilen des EuGH zu befolgen. Die Frage ist allerdings, wie sich die Urteile auf die Praxis von Behörden und Gerichten auswirken werden. Sollte eine Behörde in Zukunft ein Glücksspielangebot oder dessen Bewerbung untersagen, kann, wie schon bisher, dagegen gerichtlich vorgegangen werden.

Im Rahmen eines solchen Verfahrens können nun unter Verweis auf den EuGH die europarechtlichen Bedenken gegen das deutsche Glücksspielmonopol mit deutlich mehr Aussicht auf Erfolg vorgebracht werden. Die deutschen Strafgerichte haben diesen Bedenken in der Vergangenheit bereits Rechnung getragen. Da der Glücksspielstaatsvertrag aber ohnehin am 31. Dezember 2011 außer Kraft tritt, und derzeit politisch diskutiert wird, wie eine Neuregelung aussehen kann, halten wir es für fraglich, ob nach dem heutigen Tag der Glücksspielstaatsvertrag in der gleichen Weise wie bisher vollzogen werden wird.

Wie ist denn der Stand der politischen Diskussion?

Die Chefs der Staats- und Senatskanzleien werden in Kürze die künftige Linie der Länder erörtern. Seit dem 9. Juni 2010 liegt der Entwurf für einen neuen Glücksspielstaatsvertrag der Regierungsfraktionen in Schleswig-Holstein vor. Dieser Entwurf will wesentliche Teilbereiche des Glücksspielmonopols liberalisieren. Gewichtige Argumente sprechen für eine zumindest teilweise Liberalisierung: 96% des Sportwettenangebotes sind faktisch nicht reguliert. Im Wesentlichen profitieren hiervon ausländische, private Wettanbieter - mit erheblichen Konsequenzen auch für den deutschen Sport.

Im Übrigen haben auch viele andere Mitgliedsstaaten ihr Glücksspielrecht liberalisiert, zuletzt etwa Frankreich. Eine Teilliberalisierung insbesondere bei Spielen mit geringerem Suchtpotenzial (wie Sportwetten) böte dem Staat auch die Möglichkeit, wichtige Fragen wie Jugend- und Verbraucherschutz zu regeln. Zudem wären die bestehenden Werbeverbote zu überdenken. Die politische Diskussion wird den neuen Entscheidungen nun Rechnung tragen müssen. Ein "Weiter so!" kann es jedenfalls nicht geben.

Die Fragen stellte Thomas Ludwig.

  • 08.09.2010, 19:21 UhrAnonymer Benutzer: k.h.a.

    Wenn schon, denn schon. So das Fazit des EuGH zum deutschen Monopol: Seid ihr selbst nicht konsequent und fördert auch noch eure daraus generierten Einnahmen mit Werbung, so wackelt euer Glücksspielmonopol (zum Zwecke des Schutzes vor Spielsucht) zu Recht. Ob das für die anstehende Neuregelung was nützt, muß in Anbetracht deutscher Gesetzgebungsqualität zweifelhaft bleiben.

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