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Umstrukturierungen: Firmen droht teurer Umzug ins Ausland

Firmen, die Arbeitsbereiche ins Ausland ausgliedern möchten, haben derzeit noch mit unvorhersehbaren Steuerfolgen zu kämpfen. Das Finanzministerium möchte die Berechnung nun erleichtern. Trotzdem dürften grenzüberschreitende Funktionsverlagerungen nicht billiger werden.

Der Umzug ins Ausland könnte viele Firmen teuer zu stehen kommen. Quelle: Nils Fliegner
Der Umzug ins Ausland könnte viele Firmen teuer zu stehen kommen. Quelle: Nils Fliegner

KÖLN. Grenzüberschreitende Umstrukturierungen sind für Unternehmen derzeit schwer planbar. Bei der Ausgliederung von Geschäftsbereichen ins Ausland drohen unvorhersehbare Steuerfolgen. Die will das Bundesfinanzministerium (BMF) mit einer Verwaltungsanweisung berechenbarer machen. Die oberste Finanzbehörde hat dazu den Entwurf eines BMF-Schreibens zu internationalen Funktionsverlagerungen vorgelegt, das die unbestimmten gesetzlichen Regelungen konkretisieren soll. Steuerexperten sehen die Anweisung des Ministeriums durchaus kritisch. Zwar werde manche Unschärfe im Gesetzestext beseitigt. Andererseits erhalte die Finanzverwaltung großen Spielraum, um internationale Strukturmaßnahmen als Funktionsverlagerung zu besteuern.

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Die Freude über den Entwurf des BMF-Schreibens ist daher bei den Firmen begrenzt. Immerhin enthält die Verwaltungsanweisung für die Ausgliederung von Arbeitsbereichen ins Ausland verbindlichere Regelungen. Nach geltender Rechtslage sind sie oft ein kaum kalkulierbares Risiko. Viele Firmen ließen von grenzüberschreitenden Umstrukturierungen lieber die Finger. Die wären für die Erschließung neuer Märkte oder zur Verbesserung der Produktion nötig. Die Unternehmen mussten aber befürchten, dass die Steuerbelastungen die Vorteile zunichte machten.

Die Unsicherheiten entstanden durch eine grundlegende Neuregelung durch die Unternehmensteuerreform 2008 und die ergänzende Funktionsverlagerungsverordnung. Beide Paragrafenwerke enthalten unscharfe Vorschriften, die regelmäßig zu Diskussionen mit dem Finanzamt führen. Zu vielen strittigen Punkten enthält der aktuelle Entwurf des Ministeriums hilfreiche Klarstellungen.

Unter anderem wird definiert, was unter einer Funktion überhaupt zu verstehen ist. Besonders nützlich für die Unternehmen: Es sind beispielhaft Geschäftstätigkeiten genannt, die nach Auffassung der Finanzverwaltung eine Funktion im Sinne des Gesetzes darstellen könnten. Neben den bekannten Bereichen wie Produktion und Vertrieb fallen hierunter laut BMF-Schreiben auch Materialbeschaffung, Lagerhaltung, Finanzierung und Kundendienst.

Der Entwurf der Verwaltungsanweisung zählt darüber hinaus eine Reihe von Ausgliederungen auf, bei denen nach Auffassung der Finanzbehörden potenziell von einer Funktionsverlagerung auszugehen ist. Die Liste enthält neben der Ausgliederung der Eigenproduktion viele Dienstleistungen wie Buchhaltung und Marketing. Sogar die Substitution einer Funktion wird laut BMF-Schreiben als Funktionsverlagerung betrachtet. Ein weiteres Beispiel für die großzügige Auslegung durch die Finanzverwaltung: Gibt eine Firma einen Produktionsauftrag, den es aus Kapazitätsgründen selbst nicht ausführen kann, an ein verbundenes Unternehmen im Ausland, kann darin ebenfalls eine Funktionsverlagerung gesehen werden.

Doch ein Rest an Unsicherheit bleibt: Insgesamt kann auch der Entwurf des BMF-Schreibens nicht abschließend klären, wie der Funktionsbegriff letztlich zu interpretieren ist. Die Anweisung deutet aber auf eine sehr weite Auslegung der Begriffe "Funktion" und "Funktionsverlagerung" hin. "Es empfiehlt sich daher, praktisch alle Geschäftsvorfälle innerhalb eines Konzerns zeitnah, wenn nicht gar kontinuierlich auf Funktionsverlagerungsaspekte zu überprüfen", sagt Steuerexperte Yves Hervé, Partner bei der KPMG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Frankfurt.

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