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Aktuelle Urteile: Bestechungsgelder sind nicht steuerlich absetzbar

Auch am Finanzgericht kann es kurios zugehen - so wie bei der Frage danach, ob man Bestechungsgelder auch steuerlich geltend machen kann. Aktuelle Urteile gibt es außerdem zu Kinderbetreuung, Erbschaft und Pendlern.

Bestechungsgeld an Professor ist nicht steuerlich absetzbar

Eine GmbH stellte gegen erhebliche Entgelte Kontakte zwischen promotionswilligen Personen und potentiellen Doktorvätern her. Wenn ein Professor einen Promovenden zur Betreuung aufnahm, erhielt er ein Honorar. Eine weitere "Gebühr" für den Doktorvater wurde mit dem erfolgreichen Abschluss einer Promotion fällig. Die GmbH setzte diese Vermittlungshonorare als Betriebsausgaben ab. Nachdem der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH wegen dieser Praktiken in über 60 Fällen rechtskräftig wegen Bestechung zu Freiheits- und Geldstrafe verurteilt worden war, erkannte das Finanzamt die Vermittlungsgebühren als rechtswidrige Vorteilszuwendungen nicht mehr als Betriebsausgaben an. Die GmbH konnte die dadurch entstandenen Mehrsteuern von über 100.000 Euro nicht bezahlen.

Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln hat jetzt dem Finanzamt recht gegeben, dass ein Promotionsvermittler die Zahlungen an einen Professor für die Annahme und Betreuung einer Promotion nicht als Betriebsausgaben abziehen kann (10 V 2432/11).

Quelle: AP