Urteile + Entscheidungen

_

Jecke Urteile: So kommen Sie ungestraft durch den Karneval

In der heißen Phase des Straßenkarnevals geht es nicht nur lustig, sondern auch ungehemmt zu. Alles dürfen sich aber auch die Jecken nicht erlauben. Was bei der Arbeit, im Straßenverkehr und beim Feiern zu beachten ist.

von Katharina SchneiderBild 1 von 18

Karneval schützt vor Arbeit nicht

Blaumachen ist selbst an Karneval nicht erlaubt. Auch an den tollen Tagen muss der Chef einem freien Tag zustimmen. Das Arbeitsgericht Köln hat entscheiden, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung an Geburtstagen, zur Weiberfastnacht und am Rosenmontag haben (Az.: 2 Ca 6269/09). Genauso hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zum Karnevalsdienstag entschieden (Az.: 17 P 05.3061). Der Arbeitnehmer kann auch dann nicht auf eine Dienstbefreiung pochen, wenn dies in der Vergangenheit in einem Betrieb gängige Praxis war.

Bild: dpa