Karneval schützt vor Arbeit nicht
Blaumachen ist selbst an Karneval nicht erlaubt. Auch an den tollen Tagen muss der Chef einem freien Tag zustimmen. Das Arbeitsgericht Köln hat entscheiden, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung an Geburtstagen, zur Weiberfastnacht und am Rosenmontag haben (Az.: 2 Ca 6269/09). Genauso hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zum Karnevalsdienstag entschieden (Az.: 17 P 05.3061). Der Arbeitnehmer kann auch dann nicht auf eine Dienstbefreiung pochen, wenn dies in der Vergangenheit in einem Betrieb gängige Praxis war.