Mit Karnevalsmusik die Arbeit versüßen
Der Arbeitgeber kann Radios am Arbeitsplatz verbieten. Dabei muss allerdings der Betriebsrat zustimmen. Ansonsten ist das Verbot unwirksam, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az.: 1 ABR 75/83). Denn: „Der Arbeitnehmer, der seine Arbeit konzentriert, zügig und fehlerfrei verrichtet, erfüllt seine Arbeitspflicht, auch wenn er daneben Radio hört“, so das Gericht. „Arbeitet er ohne die erforderliche Konzentration und deshalb fehlerhaft, verstößt er gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten.“