DÜSSELDORF. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 16. 6. 2009 entschieden, dass selbst wenn die mit unterzeichnende Lebensgefährtin im Darlehensvertrag als Darlehensnehmer bezeichnet wird, sie nicht Vertragspartner sei, wenn sie selbst kein eigenes wirtschaftliches oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat – z. B. wenn das Geld dem Kauf einer vermieteten Eigentumswohnung dienen soll, die allein ihrem Partner gehören wird. Die Lebensgefährtin hafte vielmehr nur zu Sicherungszwecken.
Weiter führt das Gericht aus, dass diese Mithaftungsübernahmen wegen krasser finanzieller Überforderung der Lebensgefährtin sittenwidrig und unwirksam sei. Im vom BGH entschiedenen Fall war die Frau nicht einmal in der Lage, die monatliche Zinslast zu tragen. Auch die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens stehe der Sittenwidrigkeit der Mithaftungsvereinbahrung nicht entgegen, so der BGH.
Aktenzeichen: XI ZR 539/07
DER BETRIEB 2009 S. 1642




