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16.09.2006 
Erbschafts- und Schenkungsteuer

Alle Vermögenswerte auf dem Prüfstand

von Bernhard Lindgens

Trotz des von Politikern aller Fraktionen gebetsmühlenartig vorgetragenen Sparwillens nimmt die Steuerbelastung jedes einzelnen Bürgers ungeahnte Ausmaße an. Zum Beispiel bei der Erbschaftsteuer. Ein Überblick über die derzeit geltenden Regelungen.

Die alsbaldige Heilung des Sanierungsfalls Deutschland wird von der Großen Koalition wahrlich nicht in homöopathischer Dosierung vorangetrieben. Nahezu täglich verlängert sich die Giftliste anstehender Steuererhöhungen und reicht von der drastisch erhöhten Umsatzsteuer über den kompletten Wegfall der Entfernungspauschale für Kurzpendler bis hin zur vermutlich als flankierende Maßnahme zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge gedachten Halbierung des Sparerfreibetrags.

Die selbst von Politikern des Regierungslagers kontrovers geführte Diskussion über Notwendigkeit und Schädlichkeit trägt dazu bei, dass jede einzelne dieser bitteren Pillen vom geplagten Steuerzahler bewusst wahrgenommen wird und ihn zu mehr oder weniger legalen Steuersparmodellen anregt. So steht als Folge der Umsatzsteuererhöhung auf 19 Prozent eine Ausweitung von Umsatzsteuerbetrügereien zu befürchten, die sich zweifelsohne nicht auf die berüchtigten EU-weit operierenden Verbrecherorganisationen beschränkt.


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Völlig anders stellt sich die Situation dagegen bei der Erbschaftsteuer dar. Obwohl die Erhaltung des mühsam und überwiegend aus bereits versteuerten Einkünften erwirtschafteten Vermögens eigentlich jedem potenziellen Erblasser genügend Antrieb sein müsste, befassen sich nur wenige noch zu Lebzeiten mit einer planvollen Vermögensübertragung. Damit nicht genug droht bereits in Kürze eine empfindliche Verschärfung der Erbschaftsbesteuerung durch das Bundesverfassungsgericht. Der finale und beileibe nicht nur in Ausnahmefällen empfindliche Zugriff des Fiskus gerät zumeist nur dann ins persönliche Blickfeld, wenn prominente Sportler oder Milchbarone dem deutschen Gemeinwesen medienwirksam den Rücken kehren und ihr Domizil zwecks Vermögenserhalt oder Funktionsfähigkeit florierender Unternehmen für die Folgegeneration in Steueroasen verlagern.

Genügend Anlass also, sich an dieser Stelle mit dem für Unternehmer zunehmend virulenter werdenden Thema Erbschaftsteuer auseinanderzusetzen. Den Anfang macht ein kurzer Überblick über die geltende Rechtslage, derzeit noch bestehende Vergünstigungen und drohende Verschärfungen.

Lesen Sie weiter auf Seite 2: Jeder Vermögenswert unterliegt der Erbschafts- und Schenkungsteuer

Der Erbschafts- und Schenkungsteuer unterliegt grundsätzlich jeder Vermögenswert, der im Todesfall vererbt, noch zu Lebzeiten verschenkt oder auf eine Stiftung übertragen wird. Keine Rolle spielt dabei, ob die Erben im Todesfall aufgrund testamentarischer, erbvertraglicher oder gesetzlich festgelegter Erbfolge begünstigt werden. Selbst die Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger sowie Abfindungen für den Verzicht auf Pflichtteils- oder Erbersatzansprüche werden voll erfasst.

Zur Berechnung der Steuerzahllast werden die übertragenen Vermögenswerte zunächst mit dem Verkehrswert zum Todeszeitpunkt des Erblassers oder des Tages der Schenkung addiert. Spätere Wertschwankungen haben auf die Höhe der Erbschaftsteuer hingegen keinerlei Einfluss. In der Praxis ergeben sich deswegen häufig Probleme, wenn beispielsweise Aktien oder Optionen vor ihrer Überführung in den Besitz des Erben erhebliche Kursverluste erleiden.

Die Bewertung jedes einzelnen übertragenen Vermögensgegenstandes richtet sich nach dem Bewertungsgesetz, das je nach Art des Wirtschaftsguts völlig unterschiedliche Bewertungsverfahren vorsieht. Spätestens hier ist die fachkundige Hilfe eines kompetenten steuerlichen Beraters gefragt. So unterscheidet sich bereits die Wertfeststellung von Immobilien danach, ob es sich um unbebaute Grundstücke, vermietete Immobilien oder Eigenheime handelt:

- Maßgeblich bei der Bewertung unbebauter Grundstücke sind die Bodenrichtwerte, die von den Gutachterausschüssen der Städte und Kreise festgelegt werden. Von diesen wird ein Abschlag von 20 Prozent vorgenommen.

- Vermietete Wohnungen werden dagegen - gleichfalls stark vereinfacht - mit dem 12,5-fachen der jährlichen Nettokaltmiete erfasst; bei eigengenutzten Immobilien zählt die ortsübliche Vergleichsmiete. Bebaute Grundstücke werden jedoch mindestens mit 80 Prozent des 1996 festgelegten Bodenrichtwertes angesetzt.

Lesen Sie weiter auf Seite 3: Hausrat, Gegenstände und Kunst

Entgegen weit verbreiteter Meinung bleibt vorhandener Hausrat bei der Berechnung der Erbschaftsteuer nicht etwa verschont, sondern lediglich bis zu einem bestimmten Wert steuerfrei. Der maßgebliche Freibetrag richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser oder Schenkenden. Bei Ehegatten gehen die Finanzämter allerdings üblicherweise davon aus, dass die Hälfte des gemeinsamen Hausrats dem überlebenden Ehegatten gehört. Für andere bewegliche Gegenstände außerhalb des Hausrats wie Fahrzeuge oder Schmuck gelten noch niedrigere Freibeträge, die sich zudem nicht auf Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen erstrecken.

Bei Personen der Steuerklasse II und III beträgt der Freibetrag für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände zusammen nur noch 10 300 Euro. Benachteiligt werden davon vor allem nichteheliche Lebensgemeinschaften, denn allzu schnell übersteigt der Wert des gemeinsamen Hausrats und eines gemeinsamen Fahrzeugs diesen Betrag um ein Vielfaches. In solchen Fällen hilft es dem Hinterbliebenen dann wenig, wenn das Erbschaftsteuergesetz den pauschalen Abzug von Bestattungskosten ohne Nachweis in Höhe von 10 300 Euro zugesteht.

Auch bei einzelnen Kunstgegenständen und Kunstsammlungen wird eine planlose Vermögensübertragung im Erbfall finanziell geahndet. Denn diese bleiben nur dann zu 60 Prozent steuerbefreit, wenn ihre Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt und sie für Zwecke der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden.

Lesen Sie weiter auf Seite 4: Bundesfinanzhof zweifelt an Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz

Eine baldige Auseinandersetzung mit der vermutlich in Kürze drastisch schärferen Erbschaftsbesteuerung tut schon wegen einer im dritten Quartal 2006 erwarteten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) not. Auslöser sind Zweifel des Bundesfinanzhofs (BFH) an der Vereinbarkeit der völlig unterschiedlichen Bewertung hinterlassener Vermögensgegenstände mit dem im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz. Diese Zweifel bewogen die höchsten Finanzrichter bereits am 22. Mai 2002 (Aktenzeichen II R 61/99), bei den Verfassungshütern Auskunft über die Rechtmäßigkeit unter anderem

- der erheblichen Unterbewertung von Immobilien von teils unter vierzig Prozent des Verkehrswertniveaus gegenüber der Bewertung von Kapitalvermögen wie Geld und Wertpapieren mit dem tatsächlichen Verkehrswert und

- der pauschalen Begünstigungen für Betriebsvermögen durch Übernahme der Steuerbilanzwerte, niedrige Bewertung der Betriebsgrundstücke und eines auf Betriebsvermögen beschränkten Freibetrags von (ab 2004 nur noch) 225 000 Euro

einzuholen. Auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) setzt sich bereits mit der deutschen Erbschaftsteuer auseinander: Parallel haben die BFH-Richter in einem weiteren Beschluss vom 11. April 2006 (Aktenzeichen II R 35/05) eine Überprüfung auf europäischer Ebene verlangt, ob die unterschiedliche Bewertung inländischen und ausländischen Betriebsvermögens bei der deutschen Erbschaftsteuer der Kapitalverkehrsfreiheit im Gemeinschaftsgebiet widerspricht. Da ausländisches Betriebsvermögen im Erbfall bislang noch mit einem höheren Wert angesetzt wird als inländisches, fällt eine höhere Erbschaftsteuer an, wenn sich Teile des Nachlasses in einem anderen EU-Mitgliedstaat befinden.

Lesen Sie weiter auf Seite 5: Entscheidungen werden Reformen erzwingen

Nach einhelliger Expertenmeinung werden die ausstehenden Entscheidungen des BVerfG und des EuGH den deutschen Gesetzgeber schon sehr bald zu einer umfassenden Reform der Erbschaftsbesteuerung zwingen. Drastische Steuererhöhungen drohen dann aller Voraussicht nach insbesondere den Erben von Immobilienbesitz und Betriebsvermögen. Die entsprechenden Gesetzesentwürfe liegen zweifelsohne seit langem in der Schublade des Finanzministers - immerhin arbeitet die Bundesregierung bereits seit Jahren an einem neuen Erbschaftsteuergesetz.

Bei der Gesetzesnovelle kann sie dann die ohnehin geplante Erleichterung für Betriebsübergaben von Familienbetrieben einfließen lassen: Befreiung von der Erbschaftsteuer, wenn der Betrieb mindestens zehn Jahre lang fortgeführt und während dieses Zeitraums die zuvor erreichte jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl nicht verringert wird. Werden diese Vorgaben nicht erfüllt, könnte der Wegfall oder eine weitere Verringerung des Erbschaftsteuer-Freibetrags für Betriebsvermögen aufgrund der erwarteten Entscheidung des BVerfG für viele Familienbetriebe unweigerlich das finanzielle Aus bedeuten.


»Hier lesen Sie mehr zum Thema Steuerrecht ...


Lesen Sie weiter auf Seite 6: Wer zählt als Inländer?

Persönliche Steuerpflicht - Wer zählt als Inländer?

Stiftungsvermögen einmal ausgenommen unterliegt eine Erbschaft oder Schenkung der Erbschaftsteuer, wenn

- der Erblasser bei seinem Tod,

- der Schenker zur Zeit der Schenkung oder
- der Erwerber des Vermögens bei Entstehung der Steuer ein Inländer ist.

Diesen Begriff legt das Erbschaftsteuergesetz weit aus, denn als Inländer zählen nicht nur natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, sondern auch

- deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben,
- unabhängig von der Fünfjahresfrist deutsche Staatsangehörige, die zwar im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber bei einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts beschäftigt sind sowie
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.

Quelle: Creditreform Nr. 08/2006


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