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16.09.2006 

Der Erbschafts- und Schenkungsteuer unterliegt grundsätzlich jeder Vermögenswert, der im Todesfall vererbt, noch zu Lebzeiten verschenkt oder auf eine Stiftung übertragen wird. Keine Rolle spielt dabei, ob die Erben im Todesfall aufgrund testamentarischer, erbvertraglicher oder gesetzlich festgelegter Erbfolge begünstigt werden. Selbst die Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger sowie Abfindungen für den Verzicht auf Pflichtteils- oder Erbersatzansprüche werden voll erfasst.

Zur Berechnung der Steuerzahllast werden die übertragenen Vermögenswerte zunächst mit dem Verkehrswert zum Todeszeitpunkt des Erblassers oder des Tages der Schenkung addiert. Spätere Wertschwankungen haben auf die Höhe der Erbschaftsteuer hingegen keinerlei Einfluss. In der Praxis ergeben sich deswegen häufig Probleme, wenn beispielsweise Aktien oder Optionen vor ihrer Überführung in den Besitz des Erben erhebliche Kursverluste erleiden.

Die Bewertung jedes einzelnen übertragenen Vermögensgegenstandes richtet sich nach dem Bewertungsgesetz, das je nach Art des Wirtschaftsguts völlig unterschiedliche Bewertungsverfahren vorsieht. Spätestens hier ist die fachkundige Hilfe eines kompetenten steuerlichen Beraters gefragt. So unterscheidet sich bereits die Wertfeststellung von Immobilien danach, ob es sich um unbebaute Grundstücke, vermietete Immobilien oder Eigenheime handelt:

- Maßgeblich bei der Bewertung unbebauter Grundstücke sind die Bodenrichtwerte, die von den Gutachterausschüssen der Städte und Kreise festgelegt werden. Von diesen wird ein Abschlag von 20 Prozent vorgenommen.

- Vermietete Wohnungen werden dagegen - gleichfalls stark vereinfacht - mit dem 12,5-fachen der jährlichen Nettokaltmiete erfasst; bei eigengenutzten Immobilien zählt die ortsübliche Vergleichsmiete. Bebaute Grundstücke werden jedoch mindestens mit 80 Prozent des 1996 festgelegten Bodenrichtwertes angesetzt.

Lesen Sie weiter auf Seite 3: Hausrat, Gegenstände und Kunst

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