Entgegen weit verbreiteter Meinung bleibt vorhandener Hausrat bei der Berechnung der Erbschaftsteuer nicht etwa verschont, sondern lediglich bis zu einem bestimmten Wert steuerfrei. Der maßgebliche Freibetrag richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser oder Schenkenden. Bei Ehegatten gehen die Finanzämter allerdings üblicherweise davon aus, dass die Hälfte des gemeinsamen Hausrats dem überlebenden Ehegatten gehört. Für andere bewegliche Gegenstände außerhalb des Hausrats wie Fahrzeuge oder Schmuck gelten noch niedrigere Freibeträge, die sich zudem nicht auf Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen erstrecken.
Bei Personen der Steuerklasse II und III beträgt der Freibetrag für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände zusammen nur noch 10 300 Euro. Benachteiligt werden davon vor allem nichteheliche Lebensgemeinschaften, denn allzu schnell übersteigt der Wert des gemeinsamen Hausrats und eines gemeinsamen Fahrzeugs diesen Betrag um ein Vielfaches. In solchen Fällen hilft es dem Hinterbliebenen dann wenig, wenn das Erbschaftsteuergesetz den pauschalen Abzug von Bestattungskosten ohne Nachweis in Höhe von 10 300 Euro zugesteht.
Auch bei einzelnen Kunstgegenständen und Kunstsammlungen wird eine planlose Vermögensübertragung im Erbfall finanziell geahndet. Denn diese bleiben nur dann zu 60 Prozent steuerbefreit, wenn ihre Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt und sie für Zwecke der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden.
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