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16.09.2006 

Eine baldige Auseinandersetzung mit der vermutlich in Kürze drastisch schärferen Erbschaftsbesteuerung tut schon wegen einer im dritten Quartal 2006 erwarteten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) not. Auslöser sind Zweifel des Bundesfinanzhofs (BFH) an der Vereinbarkeit der völlig unterschiedlichen Bewertung hinterlassener Vermögensgegenstände mit dem im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz. Diese Zweifel bewogen die höchsten Finanzrichter bereits am 22. Mai 2002 (Aktenzeichen II R 61/99), bei den Verfassungshütern Auskunft über die Rechtmäßigkeit unter anderem

- der erheblichen Unterbewertung von Immobilien von teils unter vierzig Prozent des Verkehrswertniveaus gegenüber der Bewertung von Kapitalvermögen wie Geld und Wertpapieren mit dem tatsächlichen Verkehrswert und

- der pauschalen Begünstigungen für Betriebsvermögen durch Übernahme der Steuerbilanzwerte, niedrige Bewertung der Betriebsgrundstücke und eines auf Betriebsvermögen beschränkten Freibetrags von (ab 2004 nur noch) 225 000 Euro

einzuholen. Auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) setzt sich bereits mit der deutschen Erbschaftsteuer auseinander: Parallel haben die BFH-Richter in einem weiteren Beschluss vom 11. April 2006 (Aktenzeichen II R 35/05) eine Überprüfung auf europäischer Ebene verlangt, ob die unterschiedliche Bewertung inländischen und ausländischen Betriebsvermögens bei der deutschen Erbschaftsteuer der Kapitalverkehrsfreiheit im Gemeinschaftsgebiet widerspricht. Da ausländisches Betriebsvermögen im Erbfall bislang noch mit einem höheren Wert angesetzt wird als inländisches, fällt eine höhere Erbschaftsteuer an, wenn sich Teile des Nachlasses in einem anderen EU-Mitgliedstaat befinden.

Lesen Sie weiter auf Seite 5: Entscheidungen werden Reformen erzwingen

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