Persönliche Steuerpflicht - Wer zählt als Inländer?
Stiftungsvermögen einmal ausgenommen unterliegt eine Erbschaft oder Schenkung der Erbschaftsteuer, wenn
- der Erblasser bei seinem Tod,
- der Schenker zur Zeit der Schenkung oder
- der Erwerber des Vermögens bei Entstehung der Steuer ein Inländer ist.
Diesen Begriff legt das Erbschaftsteuergesetz weit aus, denn als Inländer zählen nicht nur natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, sondern auch
- deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben,
- unabhängig von der Fünfjahresfrist deutsche Staatsangehörige, die zwar im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber bei einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts beschäftigt sind sowie
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.
Quelle: Creditreform Nr. 08/2006
