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17.07.2008 
BGH-Urteil

Alleinerziehende müssen nicht Vollzeit arbeiten

Das neue Scheidungsrecht sollte mit Ungerechtigkeiten aufräumen, doch nun entschied der Bundesgerichtshof: Alleinerziehenden ist auch dann nicht zwingend ein Vollzeitjob zumutbar, wenn die Kinder ganztags in Kita oder Schule untergebracht sind.

Laut Urteil kann auch bei Kindern, die älter sind als drei Jahre, für den betreuenden Elternteil eine so große Doppelbelastung entstehen, dass nur ein Teilzeitjob zumutbar ist. Foto: apLupe

Laut Urteil kann auch bei Kindern, die älter sind als drei Jahre, für den betreuenden Elternteil eine so große Doppelbelastung entstehen, dass nur ein Teilzeitjob zumutbar ist. Foto: ap

HB KARLSRUHE. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte alleinerziehender Mütter gestärkt. Eine Frau müsse nicht automatisch in Vollzeit arbeiten gehen, wenn ihr Kind drei Jahre alt sei und damit in einer Kindertagesstätte ganztags betreut werde, heißt es in einem am Donnerstag veröffentlichten Grundsatzurteil zum Unterhaltsrecht getrennt Lebender.

Eine solche Verpflichtung würde möglicherweise zu einer nicht zumutbaren Doppelbelastung führen, argumentierten die Richter. In dem vom BGH entschiedenen Fall kann eine alleinerziehende Mutter jetzt damit rechnen, länger Unterhalt von ihrem Ex-Partner für die Kindererziehung zu erhalten (Az.: XII ZR 109/05).

Das Urteil des BGH war mit Spannung erwartet worden. Grund ist eine Gesetzesänderung, die seit 2008 die Unterhaltsansprüche von Nichtverheirateten und Verheirateten weitgehend gleich stellt. So können nicht verheiratete Paare wie verheiratete aber getrennt lebende Paare Unterhalt verlangen, bis das gemeinsame Kind drei Jahre alt ist. Länger wird Unterhalt nur in Ausnahmefällen gewährt, wobei das Gesetz dies nicht näher definiert. Unklar war daher, wie die Unterhaltsansprüche nach dem dritten Geburtstag des Kindes geregelt werden müssen.

In dem vom BGH entschiedenen Fall war das Paar nicht verheiratet gewesen. Die Frau betreute während der Beziehung die heute sieben und zehn Jahre alten Kinder. Nach der Trennung 2002 bekam sie vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf bis zum sechsten Geburtstag des jüngsten Kindes monatlich 216 Euro Betreuungsunterhalt zugesprochen. Sie wollte unbefristeten und höheren Unterhalt erreichen. Der Vater der Kinder wollte dagegen nachträglich zugesprochen bekommen, dass er nur bis zum dritten Geburtstag seines jüngsten Kindes hätte zahlen müssen.

Der BGH hob das Urteil des OLG auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung dorthin zurück. Die Richter sagten nicht, ab welchen Alter des Kindes eine Mutter wieder Vollzeit arbeiten gehen müsse. Sie wiesen vielmehr darauf hin, dass dies Aufgabe der unteren Instanzen sei. Außerdem stärkten sie die Position getrennt lebender Frauen ohne Trauschein. Ihr Unterhaltsanspruch gegen den Ex-Partner verlängere sich umso mehr, je eher ihre Beziehung einer Ehe geglichen habe.

Grund für die Gesetzesänderung von 2008 war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das Ehen und nichteheliche Gemeinschaften zum Schutze der Kinder gleichgestellt sehen wollte. Vor der Gesetzesänderung sah die Situation für verheiratete Mütter jedoch besser aus. Denn sie mussten nach der Trennung bis zum achten Geburtstag des Kindes gar nicht und danach bis zu dessen 15. Geburtstag nur halbtags arbeiten. Nicht verheiratete Mütter bekamen schon nach dem alten Recht Unterhalt nur bis zum dritten Lebensjahr des Kindes.

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