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17.09.2007 
Künstliche Befruchtung

"Außergewöhnliche Belastung" auch für Nichtverheiratete

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Meinung geändert: Künftig dürfen auch unverheiratete Frauen die Kosten einer künstlichen Befruchtung als "außergewöhnliche Belastung" von der Steuer absetzen, entschieden die Richter (III R 47/05).

Empfängnisunfähigkeit sei eine Krankheit; egal, ob eine Frau verheiratet sei oder nicht. Die obersten Finanzrichter begründeten ihren plötzlichen Sinneswandel damit, dass sich die "Lebensverhältnisse" in Deutschland geändert hätten. Da "nicht-eheliche Lebensgemeinschaften" inzwischen gesellschaftlich akzeptiert seien, würden gerade beruflich erfolgreiche Frauen wie die Klägerin oft erst heiraten, wenn sich Nachwuchs ankündige. Es sei nicht mehr gerechtfertigt, den Steuerabzug in solchen Fällen zu verwehren.


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Zwei Voraussetzungen will der BFH aber auch in Zukunft erfüllt sehen: Frauen müssen in einer "festen Partnerschaft" leben und zur Befruchtung den Samen des Partners verwenden. Im Urteilsfall hatte sich die Klägerin 1999 mehrmals künstlich befruchten lassen und dafür 12 000 Euro bezahlt.

Noch vor knapp zwei Jahren hatte der BFH den Steuervorteil wegen der besonderen Bedeutung der Ehe ausdrücklich auf verheiratete Frauen beschränkt. Im März dieses Jahres folgte eine weitere gerichtliche Hiobsbotschaft für Unverheiratete: Sie hätten keinen Anspruch darauf, dass ihre gesetzliche Krankenkasse die künstliche Befruchtung bezahlt, entschied das Bundesverfassungsgericht (1 BvL 5/03). Dank der neuen Linie des BFH können Betroffene jetzt zumindest Steuervorteile geltend machen.

Quelle: Wirtschaftswoche, Nr. 37, 10.09.2007


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