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11.11.2008 
Urteil des Bundesgerichtshofs

Banken müssen Anleger über Pressekritik aufklären

von Thomas Sigmund

Banken müssen Anleger bei der Beratung auf deutliche Pressekritik an den empfohlenen Kapitalanlagen hinweisen. Das folgt aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs. Danach muss die Bank die "anerkannte" Wirtschaftspresse auf aktuelle Informationen über ihre Anlageprodukte auswerten.

KARLSRUHE. Banken müssen Anleger bei der Beratung auf deutliche Pressekritik an den empfohlenen Kapitalanlagen hinweisen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Danach muss die Bank die "anerkannte" Wirtschaftspresse auf aktuelle Informationen über ihre Anlageprodukte auswerten. Tauchen in Blättern wie Handelsblatt oder "Börsen-Zeitung" "zeitnahe und gehäufte" negative Berichte auf, muss der Kunde davon unterrichtet werden.

Die Klägerin hatte durch eine Empfehlung ihrer Hausbank eine unrentable Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gekauft. Die Klägerin verlor knapp 40 000 Euro des angelegten Kapitals. Zudem klagte sie knapp 20 000 Euro entgangenen Gewinn ein. In ihrer Klage berief sie sich auf einen negativen Bericht eines Brancheninformationsdienstes. Darin heißt es, der Anlage-Prospekt enthielte "nicht sämtliche Informationen", Anleger würden "zu sehr reich gerechnet".

Der Elfte Senat verlangt in seiner Entscheidung die Kenntnis der allgemein anerkannten Wirtschaftspresse, nicht aber sämtlicher Branchendienste. Das führe nämlich "zu einer uferlosen, kaum erfüllbaren Ausweitung der Pflichten von Anlageberatern". Das Anlegerrisiko würde dadurch auf den Berater verlagert. Wenn eine Bank also einen Negativbericht in einem Fachdienst nicht kennt, verletzt sie damit noch keine Pflicht.

Weiß eine Bank allerdings von einer solchen Warnung, muss sie diese bei der Beratung auch berücksichtigen. Der BGH hat den Rechtsstreit an das OLG Stuttgart zurückverwiesen (Az.: XI ZR 89/07).

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