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09.06.2008 
Keine berufstypische Kleidung im Sinne des Steuerrechts

Banker darf Reinigungskosten für Anzug nicht steuerlich absetzen

Die Kosten für die Reinigung des Anzugs eines Bankangestellten sind nicht von der Steuer absetzbar. Das entschied das Finanzgericht des Saarlandes in Saarbrücken. Nach Auffassung des Gerichts gilt dies auch dann, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich von seinen Mitarbeitern verlangt, dass sie Anzüge tragen müssen.

Der Anzug des Bankers: Keine berufstypische im Sinne des deutschen Steuerrechts.Lupe

Der Anzug des Bankers: Keine berufstypische im Sinne des deutschen Steuerrechts.

dpa SAARBRÜCKEN. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Mutter ab. Die Klägerin hatte vergeblich für ihren Sohn, der eine Banklehre absolviert, Kindergeld beantragt. Die Behörde hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Sohn verdiene mehr als 7 680 Euro im Jahr. Die Klägerin machte eine Gegenrechnung auf: Nach Abzug der Kosten für die regelmäßige Reinigung des Anzugs werde der Grenzbetrag nicht überschritten.

Das Finanzgericht sah dies anders. Die Richter verwiesen darauf, ein Anzug sei keine berufstypische Kleidung im Sinne des Steuerrechts. Maßgeblich sei, ob ein Kleidungsstück auch im Privatleben genutzt werden könne. Sei dies wie bei einem Anzug der Fall, scheide eine Einstufung als berufstypische Kleidung aus.

(Az.: 2 K 1497/07)

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