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19.11.2008 
Musterklage scheitert vor Bundesgerichtshof

BGH lässt Gasversorgern freie Hand

Steigende Gaspreise bleiben auch in Zukunft nur bedingt gerichtlich überprüfbar. Laut BGH kann der Kunde zwar die einzelnen Erhöhungsschritte vor Gericht angreifen. Eine umfassende Kontrolle des gesamten Gaspreises auf seine Angemessenheit lehnen die Richter aber ab.

Wie der Gaspreis genau kalkuliert wird, bleibt ein Geheimnis der Versorgungsunternehmen. Deutsche Gerichte müssen sich laut BGH nur mit strittigen einzelnen Preiserhöhungen auseinandersetzen. Foto: dpaLupe

Wie der Gaspreis genau kalkuliert wird, bleibt ein Geheimnis der Versorgungsunternehmen. Deutsche Gerichte müssen sich laut BGH nur mit strittigen einzelnen Preiserhöhungen auseinandersetzen. Foto: dpa

HB KARLSRUHE. Die Gasversorger müssen sich bei der Preisfestlegung weitgehend nicht auf die Finger schauen lassen: Der Gesetzgeber habe einer staatlichen Gaspreiskontrolle ausdrücklich eine Absage erteilt und setze stattdessen auf verschärfte kartellrechtliche Maßnahmen, um den Wettbewerb auf dem Gasmarkt zu stärken, sagte der Senatsvorsitzende Wolfgang Ball bei der Urteilsverkündung.

Damit bestätigte das Karlsruher Gericht sein Urteil vom Juni 2007. Danach dürfen die Gasversorger die Tarife erhöhen, wenn sie damit lediglich eigene gestiegene Bezugskosten weitergeben. Der BGH-Senat hatte sich schon damals dagegen ausgesprochen, dass Gerichte die Tarife und ihre Erhöhungen überprüfen können, etwa indem sich die Richter die Bilanzen der entsprechenden Unternehmen vorlegen lassen

In dem Verfahren ging es um die Klage eines Verbrauchers gegen Preisanhebungen der Stadtwerke Dinslaken in den Jahren 2005 und 2006. Der Kläger wandte sich gegen mehrere Erhöhungen von zunächst 3,05 Cent auf zuletzt 4,25 Cent je Kilowattstunde, nachdem die Stadtwerke ihre Gaspreise in dem Zeitraum dreimal um insgesamt dreißig Prozent erhöht hatten, verweigerte der Kunde die Nachzahlung. Er verlangte eine genaue Begründung, der Verweis auf die Preise anderer Anbieter genügte ihm nicht. Auf dem Gasmarkt herrsche kein Wettbewerb, argumentierte der Kläger.

Nach den Worten des BGH muss der Gasversorger - wenn vor Gericht über eine Tariferhöhung gestritten wird - darlegen, dass sich seine Bezugspreise entsprechend erhöht haben. Die Verträge mit seinen eigenen Lieferanten muss er im Normalfall nicht vorlegen, es genügt, wenn er seine Behauptungen durch Zeugen untermauert - beispielsweise durch Mitarbeiter des Unternehmens.

Hält ein Gericht gleichwohl ein Sachverständigengutachten für erforderlich, dann kann laut BGH - zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen der Versorger - im Prozess die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Zudem können die Prozessbeteiligten zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.

Streitpunkt in dem Verfahren ist Paragraf 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach einseitige Preisfestsetzungen gerichtlich auf ihre "Billigkeit" überprüft werden können. Unbillig, so der BGH, könnte eine Anhebung beispielsweise dann sein, wenn der Gasversorger Preiserhöhungsklauseln seines Lieferanten allein deshalb akzeptiert hat, weil er sie an seine Kunden weitergeben kann. Dafür gebe es im konkreten Fall aber keine Anhaltspunkte.

Der BGH hob mit seinem aktuellen Spruch das Urteil des Landgericht Duisburg auf, das eine weitergehende Überprüfung der Tarife für zulässig gehalten hatte und deshalb die Stadtwerke zur Vorlage ihrer Bezugsverträge verpflichten wollte. Der BGH lehnte dies ab: Das Unternehmen habe ein "verfassungsrechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse an Geschäftsdaten". Der Gesetzgeber habe eine gerichtliche Kontrolle der sogenannten Sockelpreise nicht vorgesehen, hieß es. Die Angemessenheit von Tarifanhebungen hingegen könnten Verbraucher aber von den Gerichten überprüfen lassen.

(Aktenzeichen: BGH VIII ZR 138/07)

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