6 Bewertungen *****
31.07.2008 
Zweites Unterhalts-Urteil in kurzer Zeit

BGH schwächt Unterhaltsansprüche Geschiedener

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten deutlich geschwächt. Der Anspruch eines neuen Ehepartner kann Vorrang vor den Ansprüchen der Ex-Frau (oder des Ex-Mannes) haben - und zwar auch dann, wenn die frühere Ehe mehrere Jahrzehnte gedauert hat.

dpa KARLSRUHE. Das folgt aus einem Urteil des Karlsruher Gerichts vom Donnerstag. Das Paar - ein Lehrer und eine Verkäuferin - hatte sich nach 24 Jahren scheiden lassen. Die Ehe war kinderlos geblieben, die Frau, die seit 1992 Vollzeit arbeitet, forderte zusätzlichen Unterhalt. Laut BGH hat jedoch die neue Frau des Lehrers Vorrang, die eine fünfjährige Tochter betreut.

Mit seinem zweiten Urteil zum neuen Unterhaltsrecht ist der BGH damit überraschend vom Wortlaut des seit Jahresanfang geltenden Gesetzes abgewichen. Danach sollten bei der Verteilung des Unterhalts der neue Ehepartner, der gemeinsame Kinder betreut, auf einer Rangstufe mit dem geschiedenen Partner stehen, wenn die Ehe "von langer Dauer" war.

Der BGH dagegen stufte im konkreten Fall trotz einer zweieinhalb Jahrzehnte dauernden Ehe die Ex-Frau hinter die neue Partnerin zurück, weil sie nicht mehr durch "ehebedingte Nachteilen" belastet sei: Sie war nicht durch Kindererziehung gebunden und ist seit langem voll berufstätig.

Artikel bewerten:
  • 1 Stern
  • 2 Sterne
  • 3 Sterne
  • 4 Sterne
  • 5 Sterne
Anzeige
Anzeige

Anzeige: Neue Steuersoftware

Konz Steuersoftware 2009 

Konz Steuersoftware 2009

Wollen Sie möglichst viel Geld vom Finanzamt zurück? Die KONZ Steuersoftware 2009 mit 1000 ganz legalen Steuertricks hilft Ihnen dabei. Artikel


weiterAnlegerakademie

„Künftig wird gerechter geteilt“  Artikel in Merkliste

21.12.2008

Michael Hessling ist Vorstand der Allianz Leben in Stuttgart. Im Interview mit dem Handelsblatt spricht der Banker über die Betriebsrente und erklärt, warum es für Arbeitnehmer attraktiver ist, künftig Arbeitszeit in einem Wertkonto anzusparen. Artikel


Anzeige