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06.03.2008 
Berufssportler zog in Steueroase um

Bundesfinanzhof hebelt Steuerflucht-Paragraf aus

von Axel Schrinner

Scharfe Kritik am Gesetzgeber: Die Finanzrichter halten Teile des bestehenden Steuerrechts für unbrauchbar. Besonders deutsche Spitzensportler im Ausland profitieren von Urteil, das eine Ohrfeige für Finanzminister Steinbrück ist.

Beliebter Wohnsitz bei Spitzensportlern: Das Steuerparadies Monte Carlo. Foto: apLupe

Beliebter Wohnsitz bei Spitzensportlern: Das Steuerparadies Monte Carlo. Foto: ap

DÜSSELDORF/MÜNCHEN. Der Bundesfinanzhof hat ungewohnt scharfe Kritik am Gesetzgeber geübt. Die bestehenden Steuergesetze seien unbrauchbar, um die Flucht von Spitzensportlern in Niedrigsteuerländer zu verhindern, so die Münchner Richter. "Die gegenwärtigen Regeln sind nur begrenzt geeignet, den deutschen Steuerzugriff beim Wegzug vermögender Steuerpflichtiger in Steueroasen sicherzustellen", heißt es in einer gestern veröffentlichten Entscheidung (Az.: I R 19/06).

Im vorliegenden Fall ging es um einen Berufssportler, der in eine Steueroase umgezogen war, der aber in den Folgejahren noch beträchtliche Werbeeinkünfte in Deutschland erwirtschaftet hatte. Der Sportler wohnte bis März 1993 in Deutschland, danach im Ausland, ab Februar 1994 in einem Staat, mit dem Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat. Er bezog in den Streitjahren 1994 und 1995 als Berufssportler Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Daneben verdiente er viel Geld aus Werbeverträgen. In seiner Steuererklärung wertete er einen Großteil seines Einkommens als Auslandseinkünfte. Das Finanzamt unterwarf den Kläger der erweitert beschränkten Steuerpflicht gemäß Außensteuergesetz. Dagegen klagte der Sportler durch alle Instanzen - mit Erfolg.


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Entgegen der bisherigen Praxis der Finanzverwaltung wertete das höchste deutsche Steuergericht die Einnahmen eines Spitzensportlers mit Wohnsitz in einer Steueroase aus "aktiven Werbeleistungen" weder als steuerpflichtig noch als beschränkt steuerpflichtig im Sinne des Außensteuergesetzes. Im Klartext: Der deutsche Fiskus geht bei Einnahmen etwa aus der Mitwirkung an Werbefilmen, Fotoaufnahmen, Pressekonferenzen und Autogrammstunden leer aus. Nach Ansicht der Finanzrichter habe Paragraf 2 Außensteuergesetz "tatbestandliche Mängel", die verhinderten, dass Steuerflucht wirksam unterbunden werden könne. Eigentlich sollen nach der Vorschrift wegziehende Personen für zehn Jahre nach dem Wegzug unter bestimmten Bedingungen in Deutschland steuerpflichtig bleiben.

Lesen Sie weiter auf Seite 2: Klatsche für Steinbrück

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