Scharfe Kritik am Gesetzgeber: Die Finanzrichter halten Teile des bestehenden Steuerrechts für unbrauchbar. Besonders deutsche Spitzensportler im Ausland profitieren von Urteil, das eine Ohrfeige für Finanzminister Steinbrück ist.
DÜSSELDORF/MÜNCHEN. Der Bundesfinanzhof hat ungewohnt scharfe Kritik am Gesetzgeber geübt. Die bestehenden Steuergesetze seien unbrauchbar, um die Flucht von Spitzensportlern in Niedrigsteuerländer zu verhindern, so die Münchner Richter. "Die gegenwärtigen Regeln sind nur begrenzt geeignet, den deutschen Steuerzugriff beim Wegzug vermögender Steuerpflichtiger in Steueroasen sicherzustellen", heißt es in einer gestern veröffentlichten Entscheidung (Az.: I R 19/06).
Im vorliegenden Fall ging es um einen Berufssportler, der in eine Steueroase umgezogen war, der aber in den Folgejahren noch beträchtliche Werbeeinkünfte in Deutschland erwirtschaftet hatte. Der Sportler wohnte bis März 1993 in Deutschland, danach im Ausland, ab Februar 1994 in einem Staat, mit dem Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat. Er bezog in den Streitjahren 1994 und 1995 als Berufssportler Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Daneben verdiente er viel Geld aus Werbeverträgen. In seiner Steuererklärung wertete er einen Großteil seines Einkommens als Auslandseinkünfte. Das Finanzamt unterwarf den Kläger der erweitert beschränkten Steuerpflicht gemäß Außensteuergesetz. Dagegen klagte der Sportler durch alle Instanzen - mit Erfolg.
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Entgegen der bisherigen Praxis der Finanzverwaltung wertete das höchste deutsche Steuergericht die Einnahmen eines Spitzensportlers mit Wohnsitz in einer Steueroase aus "aktiven Werbeleistungen" weder als steuerpflichtig noch als beschränkt steuerpflichtig im Sinne des Außensteuergesetzes. Im Klartext: Der deutsche Fiskus geht bei Einnahmen etwa aus der Mitwirkung an Werbefilmen, Fotoaufnahmen, Pressekonferenzen und Autogrammstunden leer aus. Nach Ansicht der Finanzrichter habe Paragraf 2 Außensteuergesetz "tatbestandliche Mängel", die verhinderten, dass Steuerflucht wirksam unterbunden werden könne. Eigentlich sollen nach der Vorschrift wegziehende Personen für zehn Jahre nach dem Wegzug unter bestimmten Bedingungen in Deutschland steuerpflichtig bleiben.
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Im Fall des Sportlers sei aber nicht erwiesen, dass er "wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland" gehabt habe. Diese liegen unter anderem dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger mehr als 120 000 DM (heute 62 000 Euro) nicht im Ausland, sondern in Deutschland erzielt. Laut BFH waren aber ein Großteil des Sportlereinkommens ausländische Einkünfte. "Auslandsbetriebsstätte" sei dabei die Wohnung des Sportlers in der Steueroase.
Solche Einkünfte werden von der fortbestehenden deutschen Steuerpflicht aber nur sehr eingeschränkt erfasst. Sie sind nur dann beschränkt steuerpflichtig, wenn sie aus der "passiven" Überlassung von Persönlichkeitsrechten resultieren, also des Rechts am Namen oder am Bild des Sportlers, etwa auf einer Telefonkarte. Diese Einnahmen machten aber nur einen geringen Teil des Sportler-Einkommens aus - somit konnten wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden.
Die Entscheidung ist eine Klatsche für Bundesfinanzminister Peer Steinbrück (SPD), in dessen Verantwortungsbereich das Außensteuergesetz fällt. Außerdem hatte er unlängst prominente Sportler wie Franz Beckenbauer und Michael Schumacher frontal angegriffen und sie aufgefordert, ihren Wohnsitz wieder nach Deutschland zu verlegen: "Ich finde, sie sind verpflichtet, dieser Gesellschaft etwas zurückzugeben. Es waren die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedingungen der Bundesrepublik, die sie in den Stand versetzt haben, weit überdurchschnittlich zu verdienen." Das Bundesfinanzministerium war dem jetzt entschiedenen Fall wegen seiner übergeordneten Bedeutung beigetreten. Gestern war keine Stellungnahme zu erhalten. asr
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