Im Fall des Sportlers sei aber nicht erwiesen, dass er "wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland" gehabt habe. Diese liegen unter anderem dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger mehr als 120 000 DM (heute 62 000 Euro) nicht im Ausland, sondern in Deutschland erzielt. Laut BFH waren aber ein Großteil des Sportlereinkommens ausländische Einkünfte. "Auslandsbetriebsstätte" sei dabei die Wohnung des Sportlers in der Steueroase.
Solche Einkünfte werden von der fortbestehenden deutschen Steuerpflicht aber nur sehr eingeschränkt erfasst. Sie sind nur dann beschränkt steuerpflichtig, wenn sie aus der "passiven" Überlassung von Persönlichkeitsrechten resultieren, also des Rechts am Namen oder am Bild des Sportlers, etwa auf einer Telefonkarte. Diese Einnahmen machten aber nur einen geringen Teil des Sportler-Einkommens aus - somit konnten wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden.
Die Entscheidung ist eine Klatsche für Bundesfinanzminister Peer Steinbrück (SPD), in dessen Verantwortungsbereich das Außensteuergesetz fällt. Außerdem hatte er unlängst prominente Sportler wie Franz Beckenbauer und Michael Schumacher frontal angegriffen und sie aufgefordert, ihren Wohnsitz wieder nach Deutschland zu verlegen: "Ich finde, sie sind verpflichtet, dieser Gesellschaft etwas zurückzugeben. Es waren die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedingungen der Bundesrepublik, die sie in den Stand versetzt haben, weit überdurchschnittlich zu verdienen." Das Bundesfinanzministerium war dem jetzt entschiedenen Fall wegen seiner übergeordneten Bedeutung beigetreten. Gestern war keine Stellungnahme zu erhalten. asr
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