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19.01.2005 
Verfassungsgericht könnte angerufen werden

Bundesfinanzhof zweifelt weiter an Spekulationssteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen auch für die Jahre ab 1999 und erwägt, erneut das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Für die endgültige Haltung des BFH müsse aber ein Hauptsacheverfahren abgewartet werden, in dem das höchste deutsche Steuergericht möglicherweise Ende des Jahres entscheiden werde, sagte der Vorsitzende des zuständigen Senats, Wolfgang Spindler, am Mittwoch in München.

HB MÜNCHEN. In zwei Entscheidungen in Eilverfahren Ende vergangenen Jahres hatte der BFH den Vollzug der Spekulationsbesteuerung für die Jahre 1999 und 2000 ausgesetzt. "Wir haben die Aussetzung des Vollzugs im Eilverfahren angeordnet wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungskonformität", sagte Spindler, der auch Vizepräsident des BFH ist.

Ob es zu einer erneuten Vorlage beim Verfassungsgericht auch für Jahre ab 1999 komme, könne er noch nicht sagen, sagte Spindler. Seit Ende 2004 liege nun auch ein Hauptsacheverfahren aus Rheinland-Pfalz beim Bundesfinanzhof vor, das allerdings nur das Jahr 1999 betreffe. In dem Verfahren müsse dann auch das Bundesfinanzministerium Stellung nehmen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte im März 2004 die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften für die Jahre 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt mit der Begründung, sie benachteilige ehrliche Steuerzahler. 1999 wurde die Regel geändert und die Spekulationsfrist auf zwölf von sechs Monaten heraufgesetzt. Spekulationsgewinne können dabei mit Verlusten verrechnet werden. Spindler wies ebenfalls darauf hin, dass eine Entscheidung über eine Spekulationsbesteuerung ein zweischneidiges Schwert sei, die nicht notwendigerweise zu Gunsten der Steuerzahler ausfallen müsse. Mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für die Jahre 1997 und 1998 sagte er, Verluste aus Wertpapiergeschäften hätten dadurch auch nicht mehr gegengerechnet werden können.

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