30.01.2007

Erben von Unternehmen können unverhofft große Belastungen ins Haus stehen: Das Problem mit dem Pflichtteil

Das Bürgerliche Gesetzbuch will nicht, dass Eltern ihre Kinder vollständig enterben. Sie sollen vom Erbe mindestens den so genannten Pflichtteil erhalten. Ein Pflichtteilsrecht haben auch Ehepartner untereinander und die Eltern gegenüber ihren Kindern, sofern sie durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen werden.

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KÖLN. Haben die Kinder ihrerseits bereits Kinder, entfällt der Pflichtteil der Eltern, da diese durch ihre Enkelkinder, nicht aber durch Testament an der Erbfolge gehindert werden.

Der Pflichtteil beträgt wertmäßig die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Erbt ein Kind zu 1/3, so beträgt der Pflichtteil also 1/6. Pflichtteil heißt nicht, dass man einen bestimmten Gegenstand aus der Erbmasse bekommt. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch. Bereits das macht ihn zu einer empfindlichen Last. Außerdem ist er sofort fällig.

Hat der Vater zwei Kinder und will er den ungeliebten Sohn zu Gunsten der geliebten Tochter enterben, so erhält dieser seinen Pflichtteil. Besteht das Erbe nur aus einer wertvollen Immobilie oder einem Gesellschaftsanteil, so hat der Sohn keinen Anspruch auf Beteiligung an der Immobilie oder am Gesellschaftsanteil. Er hat einen Geldanspruch gegen die Schwester. Dieser bleibt in einem solchen Fall häufig nichts anderes übrig - wenn die Aufnahme eines Kredits ausscheidet -, als die Immobilie oder den Gesellschaftsanteil zu verkaufen.

Besonders unangenehm sind Pflichtteilsansprüche dann, wenn Teile des Nachlasses freiberufliche Unternehmen oder Betriebe sind, die über einen Firmen- und Praxiswert verfügen. Dieser Firmenwert und Praxiswert wird bei der Pflichtteilsberechnung mitberücksichtigt. Jeder weiß aber, dass diesem Wert kein reales Vermögen entspricht. Es sind vorgezogene Gewinne der Zukunft. Aus ihnen berechnet sich ein sofort fälliger Pflichtteilsanspruch.

Natürlich sieht das Bürgerliche Gesetzbuch vor, dass in bestimmten Fällen der Pflichtteil entzogen werden kann. Dies ist dann möglich, wenn sich der Erbe in gravierender Weise gegen den Erblasser vergeht, zum Beispiel ihm "nach dem Leben trachtet", aber auch, wenn das Kind "einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen" der Eltern führt. Der Entzug des Pflichtteils, der durch letztwillige Verfügung geschieht, ist schwierig und der Erblasser kann zu Lebzeiten nicht sicher sein, ob es gelingt.

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