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13.06.2007 

Der vermögende Unternehmer hatte vor 27 Jahren seine Gattin geehelicht - mit Ehevertrag und Gütertrennung. Eheleben und Finanzen entwickelten sich prächtig. Allerdings hatte das Paar ein kleines Problem. Der Gatte hatte in gelegentlichen schwachen Momenten zwei außereheliche Kinder gezeugt. Nun suchten die Eheleute nach Wegen, wie sie deren Erbansprüche minimieren konnten. Doch die erstrebte steuerfreie Übertragung des umfangreichen Immobilien- und Barvermögens auf die Frau scheiterte zunächst an dem fast dreißig Jahre alten Ehevertrag.

"Noch im vergangenen Jahr hätte dieses Paar keine Chance gehabt, für die bereits verstrichenen Ehejahre einen steuerfreien Zugewinnausgleich zu vereinbaren", so Notar Wachter. Dank des Urteils der Düsseldorfer Finanzrichter konnten die beiden nun allerdings einen zweiten Ehevertrag schließen und die Gütertrennung rückwirkend zum Hochzeitstag vor 27 Jahren aufheben lassen. Wenig später traf sich das Paar erneut beim Notar um - per Vertrag Nummer drei - wieder in die Gütertrennung zu wechseln.

Die Folge dieses Kunstgriffs: Die Frau erwarb einen gesetzlichen Ausgleichsanspruch gegen-über ihrem Mann, ihr die Hälfte seines Zugewinns aus 27 Ehejahren zu übertragen. Damit schmälerte der Gatte nicht nur sein eigenes Vermögen und damit auch die potentiellen Erbansprüche seiner außerehelichen Sprösslinge: Das Paar hatte zugleich etwa 200 000 Euro Steuern gespart. Grund für die Begünstigung: Der Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht kraft Gesetzes, ohne Zutun der Beteiligten. Bei einer Scheidung, wenn einer der Partner stirbt oder eben, wenn die Zugewinngemeinschaft durch einen Ehevertrag endet, hat der weniger begüterte Ehegatte also automatisch ein Recht auf seinen Anteil des ehelichen Zugewinns. "Eine Schenkung hingegen beruht auf einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Schenkendem und Beschenkten", erläutert Notar Wachter. Die Folge: Die Schenkung ist steuerpflichtig, während der Fiskus bei einem Zugewinnausgleich in gleicher Höhe absolut leer ausgeht.

Einzige Voraussetzung: Die Eheleute müssen den Güterstand der Zugewinngemeinschaft tatsächlich beenden. "Dies setzt zwingend eine notarielle Vereinbarung voraus", warnt Rechtsanwalt Bonefeld. "Wer hier an der falschen Stelle spart und versucht, mit einem gewöhnlichen Vertrag einen Ausgleichsanspruch zu begründen, macht den Vorteil der Gü-terstandsschaukel wieder zunichte." In diesem Fällen entsteht nämlich gerade kein gesetzlicher, sondern nur ein vertraglicher Anspruch des begünstigten Ehegatten. Die Folge: Der Fiskus kann erneut Schenkungssteuer verlangen (BFH Az. II R 28/02).

Um Ärger mit den Behörden zu vermeiden, empfehlen Experten, zwischen den beiden Eheverträgen, die die Güterstände verändern, eine Schamfrist von wenigstens einem halben Jahr verstreichen zu lassen. Der Bundesfinanzhof hat zwar entschieden, dass die beiden Vereinba-rungen im Zweifel auch an zwei aufeinanderfolgenden Tagen geschlossen werden dürfen ((BFH Az. II R 29/02); "Gerade wenn die Güterstandsschaukel auch das Ziel verfolgt, Pflichtteilsansprüche unliebsamer Erben zu minimieren, ist eine solche Wartezeit aber mehr als ratsam", so Anwalt Bonefeld.

Zwar bestehe bei längeren Intervallen zwischen den Verträgen eher die Gefahr, dass der weniger begüterte Partner nicht mehr von der Zugewinngemeinschaft in die - für ihn ungünstigere Gütertrennung - zurückschaukeln wolle. Allerdings lässt sich auch dieses Risiko vertraglich minimieren: Notar Wachter: "Wer zum ersten Mal von der Gütertrennung in die Zugewinngemeinschaft wechselt, kann im Ehevertrag festlegen, dass der Ausgleich für den Fall eine etwaigen Scheidung weiterhin ausgeschlossen bleibt."


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