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24.06.2007 
Hintergrund: Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer

Erbschaftsteuer: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Ein Überblick des Bundesfinanzminsteriums über die derzeit geltenden Gesetze zur Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerrechts, deren Ausgestaltungen nach dem aktuellen Spruch des Bundesverfassungsgerichts bis Ende 2008 überarbeitet werden müssen, um Ungerechtigkeiten bei der unterschiedlichen Bewertung von Immobilien, Aktien, Geld- und Betriebsvermögen zu beseitigen.

Quelle: BundesfinanzministeriumLupe

Steuerfreibeträge bei der Erbschaftsteuer. Zur Vollansicht der Grafik bitte Bildlupe anklicken.

Was wird besteuert?

Die Erbschaftsteuer wird als Erbanfallsteuer erhoben. Als Erwerb von Todes wegen gelten der Erwerb durch Erbanfall,

- der Erwerb durch Vermächtnis und vermächtnisähnliche Erwerbe,

- der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilanspruchs,

- der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall und

- der Erwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages, insbesondere der Anfall einer Lebensversicherungssumme. Steuerpflichtig sind außerdem bestimmte weitere, in § 3 Abs. 2 und den § 4 und 6 ErbStG besonders aufgeführte Vermögensanfälle.

Schenkungsteuerpflichtig ist jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, sofern der Schenker oder der Beschenkte Inländer ist. Für die Schenkung eines Nichtinländers tritt Steuerpflicht ein, soweit sie aus Inlandsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes besteht.

Die Besteuerungstatbestände sind im Einzelnen in § 7 ErbStG aufgeführt. Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen auch die so genannten Zweckzuwendungen (§ 8 ErbStG), die jedoch im Allgemeinen nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 und 17 ErbStG steuerfrei sind.

Besteuerungsgrundlage ist sowohl bei der Erbschaftsteuer als auch bei der Schenkungsteuer der steuerpflichtige Erwerb. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Die einzelnen Vermögensgegenstände werden mit dem Wert angesetzt, der sich für sie nach dem Bewertungsgesetz i. d. F.der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl I S. 230) unter Berücksichtigung späterer Änderungen ergibt.

Die Wertermittlung von Grundbesitz wurde ab 1. Januar 1996 neu geregelt: Der Wert unbebauter Grundstücke ergibt sich aus der Multiplikation der Grundflächen mit den Bodenrichtwerten, die von den Gutachterausschüssen der Gemeinden oder Landkreise zum 1. Januar 1996 ermittelt wurden. Die Bodenrichtwerte sind um 20 Prozent zu kürzen.

Lesen Sie weiter auf Seite 2: Wie werden die Werte ermittelt?

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