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24.06.2007 

Wie werden die Werte ermittelt?

Der Wert bebauter Grundstücke wird grundsätzlich in einem Ertragswertverfahren berechnet, wobei im Durchschnitt rund 50 Prozent des jeweiligen Verkehrswerts erreicht werden. Zunächst ist die im Durchschnitt der letzten drei Jahre erzielte Jahresnettokaltmiete mit 12,5 zu multiplizieren. Wird das bebaute Grundstück selbst genutzt oder z. B.an Angehörige vermietet, tritt an die Stelle der tatsächlichen Miete die übliche Miete, die für vergleichbare Grundstücke von fremden Mietern gezahlt wird. Für jedes Jahr seit Bezugsfertigkeit des Grundstücks ist eine Alterswertminderung von 0,5 Prozent, höchstens 25 Prozent vorzunehmen. Für Wohnungsgrundstücke mit nicht mehr als zwei Wohnungen erfolgt ein Zuschlag von 20 Prozent auf den Ertragswert. Als Grundstückswert ist mindestens der Wert anzusetzen, den das Grundstück als unbebautes Grundstück hätte (80 Prozent des Bodenrichtwerts). Für Sonderfälle wie typische Industriegrundstücke, Erbbaurechte und Grundstücke im Zustand der Bebauung gelten besondere Bewertungsregeln.

Der Wert von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft wird regelmäßig in einem vereinfachten Ertragswertverfahren auf der Grundlage fester Ertragswerte für die wichtigsten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ermittelt.

Grundbesitzwerte werden nur festgestellt, wenn sie in einem Steuerfall für die Erbschaftsteuer benötigt werden (Bedarfsbewertung).

Beim Erwerb durch Erbanfall sind zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs außer den Erblasser-Schulden auch die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen abzugsfähig. Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten gehören des Weiteren die Bestattungskosten des Erblassers (einschließlich Grabdenkmal und Grabpflege) sowie die Kosten der Abwicklung, Regelung, Verteilung und Erlangung des Erwerbs, für die ohne Nachweis insgesamt ein Pauschbetrag von 10.300 ? abgezogen werden kann. Der Reinwert des Erwerbs wird alsdann um die dem Erwerber zustehenden persönlichen Steuerbefreiungen gekürzt.

Bei gemischten Schenkungen und Schenkungen unter einer Leistungsauflage gilt vom Steuerwert des zugewendeten Vermögensgegenstandes der Teil als Schenkung, der der bürgerlich-rechtlichen Bereicherung entspricht. Bei Schenkungen unter einer Duldungsauflage ist vom Steuerwert der Zuwendung die zu vollziehende Auflage als Last mit ihrem Kapitalwert nach dem Bewertungsgesetz abzuziehen, sofern nicht die Nutzungen dem Schenker oder dem Ehegatten des Erblassers (Schenkers) zustehen.

Lesen Sie weiter auf Seite 2: Wer zahlt die Steuer und wie hoch ist sie?

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