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24.06.2007 

Wer zahlt die Steuer?

Steuerpflichtig ist nicht - wie bei einer Nachlasssteuer - der Nachlass einer Person, sondern das, was einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Gesamthandsgemeinschaft aus dem Nachlass eines Erblassers anfällt. Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer. Sie ist notwendig, damit die Erbschaftsteuer für den künftigen Erbübergang nicht durch Schenkungen unter Lebenden umgangen werden kann. Dem entspricht es, dass Schenkungen unter Lebenden denselben Maßstäben der Besteuerung unterworfen werden wie Erwerbe von Todes wegen.

Erbschaftsteuerpflichtig ist der Erwerb von Todes wegen, sofern der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer Inländer war.

Wie hoch ist die Steuer?

Welcher Freibetrag dem jeweiligen Erwerber zusteht, richtet sich nach seiner Steuerklasse. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz unterscheidet nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser (Schenker) die folgenden drei Steuerklassen (Die Steuerklassen I und II [bis einschließlich Geschwisterkinder] gelten auch, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. (§ 15 Abs. 1a ErbStG):

Steuerklasse I: Sie gilt für den Ehegatten und für Kinder und Stiefkinder des Erblassers, für Enkelkinder sowie für Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen.

Steuerklasse II: Sie gilt für Eltern und Voreltern bei Erwerben durch Schenkung (für Erwerbe von Todes wegen siehe Steuerklasse I), Geschwister (auch Halbgeschwister), Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und den geschiedenen Ehegatten.

Steuerklasse III: Sie gilt für alle übrigen Erwerber und für Zweckzuwendungen. Zunächst steht jedem Erwerber ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen unter Lebenden gilt. Er beträgt

307.000 ? für den Ehegatten,

205.000 ? für Kinder und Kinder verstorbener Kinder,

51.200 ? für übrige Personen der Steuerklasse I,

10.300 ? für Personen der Steuerklasse II und

5.200 ? für Personen der Steuerklasse III.

Daneben wird dem überlebenden Ehegatten und den Kindern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt, der nur für Erwerbe von Todes wegen gilt und um steuerfreie Versorgungsbezüge nach dem Erblasser zu kürzen ist.

Der Versorgungsfreibetrag beträgt 256.000 ? für den überlebenden Ehegatten, zwischen 52.000 ? für Kinder bis zu 5 Jahren und 10.300 ? für Kinder zwischen 20 und 27 Jahren. Jedem Erwerber wird ein besonderer Freibetrag für den Erwerb von Hausrat usw.gewährt.

Personen der Steuerklasse I können Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke bis zum Wert von 41.000 ? steuerfrei erwerben. Für andere bewegliche körperliche Gegenstände einschließlich Kunstgegenstände und Sammlungen, nicht jedoch für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen, erhalten sie einen Freibetrag von 10.300 ?.

Personen der Steuerklassen II und III erhalten für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände mit den genannten Ausnahmen einen zusammengefassten Freibetrag von 10.300 ?.

Beim Erwerb von Betriebsvermögen von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden wird den Erwerbern ein Freibetrag von 225.000 ? und ein Bewertungsabschlag von 35 Prozent auf den den Freibetrag übersteigenden Wert gewährt, wenn das erworbene Betriebsvermögen mindestens 5 Jahre in der Nachfolgegeneration erhalten bleibt. Eine entsprechende Befreiung gilt für den Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als einem Viertel beteiligt war, und für land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das ertragsteuerlich zum Betriebsvermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehört.

Die für Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden gleichermaßen geltenden Steuersätze sind nach der Höhe des Erwerbs und nach der Steuerklasse des Erwerbers abgestuft.

Für Betriebsvermögen, wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftliches Vermögen erhalten alle Erwerber der Steuerklassen II oder III einen besonderen tariflichen Entlastungsbetrag.

Lesen Sie weiter auf Seite 2: Wie lautet die Rechtsgrundlage?

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