Wie lautet die Rechtsgrundlage?
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl I S. 378, BStBl. I S. 298) unter Berücksichtigung späterer Änderungen.
Um eine lückenlose Besteuerung aller Erwerbe zu gewährleisten, sieht das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verschiedene Anzeigepflichten vor.
Damit die Freibeträge für einen Zeitraum von zehn Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden können, werden alle Zuwendungen, die einer Person von ein und derselben Person anfallen, zum Zwecke der Berechnung der Steuer zusammengerechnet, also im Ergebnis wie eine Zuwendung behandelt.
Wer erhebt diese Steuer?
Für den Erwerb von Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sieht das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz einen besonderen Stundungsanspruch für den Erwerber vor. Diesem ist die auf diese Vermögen entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahren insoweit zu stunden, als dies zur Erhaltung des Betriebs notwendig ist. Bei Erwerben von Todes wegen erfolgt diese Stundung ohne Erhebung von Stundungszinsen.
Bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens innerhalb von zehn Jahren durch Personen der Steuerklasse I wird die Steuer für den letzten Erwerb, soweit sie auf dasselbe Vermögen entfällt, je nach dem Zeitabstand zum vorhergehenden Erwerb zwischen 50 Prozent und 10 Prozent ermäßigt.
Die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer fließt den Ländern zu. Sie wird von den Finanzämtern festgesetzt und erhoben.
Wie hat sich die Steuer entwickelt?
Entstehungsgeschichtliche Anknüpfungspunkte für die Erbschaftbesteuerung auf deutschem Boden sind: der Erbschaftszehnt, der in fränkischer Zeit an den König bei Entscheidungen über Erbstreitigkeiten zu entrichten war; die Verwandtenabgabe, die im Mittelalter nach altfriesischem Recht von entfernter verwandten Erbberechtigten erhoben wurde; die Besitzwechselabgaben, die seit Ende des 9. Jahrhunderts als so genannte Sterbfall, Totenpfund, Totenzins, Totenzoll und dergleichen dem Grundherrn, aber manchmal auch dem Gerichts- und Landesherrn als solchem abzuliefern waren. Im 17. und 18. Jahrhundert führten zahlreiche deutsche Landesherren und Städte ein "Kollationsgeld", d. h. eine Erbschaftsteuer von Seitenverwandten ein. Die weitere Ausbildung in den deutschen Einzelstaaten erfolgte zumeist in der Form von Stempelabgaben (Urkundensteuern für Testamente und Erbschaftsverträge). In Abkehr davon erließ Preußen 1873 ein technisch modernes Erbschaftsteuergesetz, das dann auch den übrigen Ländern als Muster diente. Mit der zögernd einsetzenden Besteuerung der Deszendenten ging Hamburg 1894, mit der Progression nach der Höhe des Erbanfalls Baden 1899 voran.
Durch das Reichsgesetz von 1906 wurden die landesrechtlichen Erbschaftsteuergesetze auf der Grundlage einer Erbanfallsteuer vereinheitlicht, den Einzelstaaten aber Ertragsanteile sowie Zuschlags- und Zusatzrechte zugebilligt. Bei der Erzbergerschen Finanzreform ging die Erbschaftsteuer 1919 ganz auf das Reich über; neben der Erbanfall- und Schenkungsteuer beim Erben oder Beschenkten wurde bis 1922 noch eine Nachlasssteuer "beim Toten" erhoben. 1925 erhielt das Erbschaftsteuergesetz unter Einbeziehung der Wertbegriffe des neu geschaffenen Reichsbewertungsgesetzes eine verbesserte Neufassung, deren Grundzüge in das heutige Recht eingegangen sind. Seit 1945 (1949 auch grundgesetzlich verankert) steht die Erbschaftsteuer wieder den Ländern zu.
Das Aufkommen betrug 2003 rund 3,4 Mrd. ?.
Quelle: Bundesfinanzministerium
