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29.03.2007 
Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit

EuGH kippt weitere deutsche Steuervorschrift

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die deutschen Vorschriften für die Steuerabschreibung von Verlusten von Tochtergesellschaften für unzulässig erklärt. Nach deutschem Recht würden Unternehmensbeteiligungen im Inland anders behandelt als solche im Ausland, erklärte der Gerichtshof in Luxemburg am Donnerstag. Dies stelle eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar.

HB BRÜSSEL. Die obersten EU-Richter entschieden, Verluste von Beteiligungen in anderen EU-Staaten dürften steuerlich nicht ungünstiger behandelt werden als jene inländischer Beteiligungen. Mit der Entscheidung stärkten die Richter erneut die Position internationaler Unternehmen gegenüber dem deutschen Finanzamt.

Die Auswirkungen der Entscheidungen für den deutschen Fiskus sind offen. Das Bundesfinanzministerium erklärte in Berlin, mögliche Konsequenzen aus dem Urteil müssten nun geprüft werden.

Mit dem Urteil setzte das Gericht seine Serie von Entscheidungen fort, Schranken bei der grenzüberschreitenden Verlustverrechnung einzureißen. Im konkreten Fall geht es um Abschreibungen der Rewe-Touristiktochter ITS in den Steuerjahren 1993 und 1994. Dieser war vom Finanzamt Köln-Mitte verweigert worden, Abschreibungen auf den Beteiligungswert an einer niederländischen Tochter steuermindernd zu berücksichtigen. Das Finanzgericht Köln legte den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. (Az C-347/04)

Firmen würden mit der deutschen Regelung davon abgehalten, Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten zu gründen, erklärten die Richter. Dies lasse sich nicht mit einem Verweis auf unterschiedliche Zuständigkeiten der Steuerverwaltungen rechtfertigen. Auch das deutsche Argument, Verluste dürften nicht doppelt berücksichtigt werden, ließen die Richter nicht gelten. Es handele sich letztlich um Verluste der Muttergesellschaft, so dass diese auch nur einmal berücksichtigt würden.

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