Rücksichtsloses Vorgehen und Einsatz aller Machtmittel, die das Gesetz hergibt, erschwerte Haftbedingungen und überlange Haftdauer - vor allem in ihrer Summe können solche Maßnahmen das rechtsstaatliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verletzen. Der Fall Schweinle ist in dieser Hinsicht keineswegs eine Ausnahme. Denn immer wieder testen erfolgshungrige oder übereifrige Steuerfahnder und Strafverfolger die Grenzen aus.
Geraten sie in Beweisnot, sind sie sich nicht zu schade, auch zum dünnsten Indizien-Strohhalm oder zu ausgesprochen eigenwilligen Gesetzesinterpretationen zu greifen. Im Fall Schweinle behaupteten die Ermittlungsbehörden, sie hätten bei der Durchsuchung wenig Belastendes finden können, weil der Unternehmer inkriminierende Dokumente schon vorher vernichtet habe. Als denkbar mageres Indiz diente eine E-Mail an alle Mitarbeiter anlässlich eines Büroumzugs: "Bevor Sie Unterlagen in den Papierkorb werfen, schreddern Sie sie bitte."
Im Umsatzsteuerfall genügten den Steuerbeamten plötzlich die üblichen Exportnachweise nicht mehr. In freier Auslegung der einschlägigen EU-Richtlinie forderten sie von Schweinle zusätzliche Belege für die tatsächliche Verbringung der Fahrzeuge ins Ausland - zum Beispiel Kopien der Führerscheine der Überführungsfahrer und ihrer Chefs. Als auch die neu angeforderten Unterlagen beigebracht wurden, hieß es auf einmal, sie seien zu spät eingegangen und könnten daher nicht als Exportbeweis anerkannt werden. Folglich schulde die Firma dem Fiskus für die insgesamt 3 000 verkauften Pkw 10 Millionen Mark Umsatzsteuer.
Das sah auch das Landgericht Stuttgart so, Schweinle wurde wegen Umsatzsteuerhinterziehung verurteilt. Vorsichtiger agierte dagegen das Finanzgericht Stuttgart, bei dem er gegen den zugrunde liegenden Umsatzsteuerbescheid klagte. Die fachkundigen Richter setzten das Verfahren aus, weil beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) zwei vergleichbare Fälle anhängig waren (Aktenzeichen: C146/05 und C-409/04).
Am 27. September 2007 entschied der EuGH im Sinne Schweinles: Danach dürfen die Finanzbehörden einem Exporteur, der Güter von einem in ein anderes EU-Land liefert, die Mehrwertsteuerbefreiung nicht verweigern, wenn er die Exportnachweise nicht rechtzeitig beibringt. Sie dürfen auch keine Mehrwertsteuernachzahlung verlangen, wenn sich die gutgläubig vorgelegten Exportnachweise später als gefälscht herausstellen. Vorlage der Umsatzsteuer-ID-Nummern von Exporteur und Importeur sowie eine Schweinle hat damit gute Chancen, die vom Staat zu Unrecht kassierten Umsatzsteuermillionen (inklusive des Gegenwerts der beschlagnahmten Pkw) zurückzubekommen.
