Die Beispiele machen deutlich, wo das Grundübel liegt: Im Steuer- und Abgabenstrafrecht funktioniert die Gewaltenteilung nicht. Die auf Einnahmenerzielung für den Staat getrimmte Exekutive - Finanz- und Zollämter samt Steuer- und Zollfahndung - ist übermächtig. Sie beeinflusst mit ihrer Fachkompetenz und Praxiserfahrung auch die Gesetzgebung.
Vor allem aber ist die Exekutive von Anfang an praktisch Herr des Verfahrens: Sie entscheidet, ob sie einen Steueranspruch auf dem Finanzgerichtsweg oder per Strafverfahren durchzusetzen versucht. Und auf ihre Ermittlungsergebnisse und Kenntnis der komplizierten Materie müssen sich die Staatsanwaltschaft und die Zivilgerichtsbarkeit stützen, die für Steuerstrafverfahren zuständig ist - in der Regel die Wirtschaftskammern der Landgerichte.
Selbst dort aber haben die Richter von steuerrechtlichen Details und Fallstricken erfahrungsgemäß wenig Ahnung - im Gegensatz zu den damit wohl vertrauten Finanzrichtern, die daher in der Lage sind, sich minutiös mit dem Sachverhalt und den Argumenten beider Parteien auseinanderzusetzen.
Vor diesem Hintergrund ist es auch erklärlich, dass die fachlich überforderten und unter Zeitdruck stehenden Strafrichter oft wenig diskussionsbereit, sondern eher geneigt sind, mit Hilfe von mehr oder weniger freiwilligen Geständnissen der Beschuldigten und entsprechenden Strafrabatt-Deals schnell zu einem Urteil zu kommen. Da wird den Angeklagten schon mal vom Gericht bedeutet, die Strafen könnten auch höher ausfallen, wenn sie nicht geständig seien.
Natürlich muss der Staat sich dagegen wehren können, dass Bürger sich nicht an die Gesetze halten, und ganz besonders gegen organisierte Kriminalität. Kritisch wird es aber, wenn er beim Einsatz der Machtinstrumente, die er dazu braucht, jedes Maß vermissen lässt und sogar geheiligte Rechtsgrundsätze wie die Unschuldsvermutung bis zum Urteil, "In dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) oder das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt. Wenn der Staat aber seine Machtmittel missbräuchlich verwendet, läuft er Gefahr, dass die Bürger an seiner Legitimität zu zweifeln beginnen und ihm dann nicht mehr zugestehen, mit diesen Instrumenten Recht durchzusetzen.
Gerade in Steuerstrafsachen ist daher mehr Fingerspitzengefühl beim Einsatz der staatlichen Machtinstrumente geboten - um der Menschenwürde willen, aber auch weil es um die wirtschaftliche Existenz des Unternehmers, seiner Familie, und nicht zuletzt seiner Mitarbeiter geht. Sie haften nämlich mit, wenn sie durch voreilige und überzogene Aktionen ihren Arbeitsplätze verlieren.
Mehr Sensibilität heißt vor allem, dass der Fiskus nicht gleich mit der Steuerstrafkeule zuschlägt, sondern die schwierigen Steuerfragen, um die es geht, möglichst erst einmal vom Finanzgericht klären lässt. Ermittlern und Strafverfolgern würde mehr rechtliche Sorgfalt besser anstehen als blinder Übereifer. Zudem sollten sich die Strafgerichte nicht scheuen, ein Verfahren auszusetzen, bis strittige Grundfragen vor dem Finanzgericht geklärt sind, oder sie gar selbst dem BFH oder EuGH vorzulegen. Und was - außer dem Verlust einer bequemen, schnellen Einnahmequelle für den Fiskus - spricht dagegen, für Steuerstraf- und gemischte Fälle spezielle Strafkammern einzurichten, bei denen auch erfahrene Finanzrichter auf der Richterbank sitzen?"
