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05.03.2007 
Karlsruher Richter müssen nun entscheiden

Gericht: Pendlerpauschale verfassungswidrig

Das Niedersächsische Finanzgericht hält die von Bundestag und Bundesrat beschlossene Kürzung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig. Die Neuregelung verstoße gegen den allgemeine Gleichheitssatz aus Artikel drei des Grundgesetzes, teilte das Gericht am Montag mit. Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht über die entsprechende Klage entscheiden.

Laut dem Steueränderungsgesetz 2007 sind Fahrten zum Arbeitsplatz der Privatsphäre zugeordnet. Lupe

Laut dem Steueränderungsgesetz 2007 sind Fahrten zum Arbeitsplatz der Privatsphäre zugeordnet.

HB/asr HANNOVER. In seinem Vorlagebeschluss geht das Finanzgericht davon aus, dass die Streichung der Pendlerpauschale für die ersten 20 Kilometer des Weges zur Arbeit gegen den Grundsatz der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit verstößt. Die Vorschrift verletze das Netto-Prinzip. Danach müssen beruflich bedingte Kosten vom Einkommen abgezogen werden dürfen. Die Fahrt zur Arbeit sei beruflich veranlasst und die Aufwendungen dafür dürfe man deswegen als Werbungskosten geltend machen (Az: 8 K 549/06).

Der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe Deutschland e.V. -Ring hatte für seine Mitlglieder - ein Berufspendler-Ehepaar - gegen deren Finanzamt geklagt, weil die Pendler für ihre gesamten Fahrten zur Arbeit einen Freibetrag auf den Lohnsteuerkarten eintragen lassen wollten. Das Finanzamt hatte jedoch nur die Fahrten vom 21. Entfernungskilometer an berücksichtigt.

Die Entscheidung ist eine Schlappe für Bundesfinanzminister Peer Steinbrück. Der SPD-Politiker hatte trotz verfassungsrechtlicher Bedenken vieler Experten die Kürzung durchgesetzt. Bereits im laufenden Jahr wollte er mit der Gesetzesänderung 1,3 Mrd. Euro zusätzlich einnehmen. Mittelfristig sind Mehreinnahmen von 2,5 Mrd. Euro eingeplant.

Die Grünen-Finanexpertin Christine Scheel begrüßte die Gerichtsentscheidung. Die Regierung habe die verfassungsrechtlichen Bedenken der Opposition gegen die Neuregelung ignoriert. Die Streichung der Pendlerpauschale sei ungerecht, systemwidrig und umweltpolitisch verfehlt, erneuerte die Grünen-Politikerin ihre Kritik.

Hintergrund des Gerichtsverfahrens: Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 verfolgt der Gesetzgeber das Ziel der Einführung des so genannten Werkstorprinzips. Danach sind Fahrten zum Arbeitsplatz der Privatsphäre zugeordnet. Die Arbeitssphäre beginnt erst mit Betreten des Arbeitsplatzes. Aufwendungen für Fahrten zum Arbeitsplatz sind folglich keine Werbungskosten mehr. Lediglich in Härtefällen können diese Aufwendungen ab dem 21. Kilometer wie Werbungskosten abgezogen werden.

Diese gesetzliche Neuregelung ist nach Auffassung des Lohn- und Einkommensteuer Hilfe Deutschland e.V. -Ring verfassungswidrig, weil sie gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt. Dieser klagte er für seine Mitglieder vor dem Finanzgericht in Niedersachsen und wurde jetzt mit seiner Auffassung bestätigt.

Gegenstand des entschiedenen Verfahrens ist die teilweise Ablehnung des Antrags auf Lohnsteuerermäßigung berufstätiger Eheleute. Jeder von ihnen pendelt in entgegen gesetzter Richtung 41 km bzw. 54 km zur Arbeit. Sie beantragten daher die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte 2007 unter Berücksichtigung der gesamten Entfernung. Das Finanzamt gewährte nur einen gekürzten Freibetrag und ließ sowohl bei der Ehefrau, als auch beim Ehemann die Fahrtkosten für die ersten 20 km unberücksichtigt.

Lesen Sie weiter auf Seite 2: Wie das Gericht seine Entscheidung weiter begründet.

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