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05.03.2007 

Die Kürzung der Aufwendungen für Fahrtkosten, so die Niedersächsischen Finanzrichter, verstoße gegen das im Einkommensteuerrecht geltende Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und der gerechten Lastenverteilung. Der Gesetzgeber habe bei Ausgestaltung der Steuergesetze zwar einen weiten Entscheidungsspielraum, diesen habe er aber mit der beabsichtigten Einführung des Werkstorprinzips und Kürzung der Pendlerpauschale überschritten.

Bei den Aufwendungen für Fahrten zum Arbeitsplatz handele es sich nicht um freie, sondern um zwangsläufige Aufwendungen, ohne die Arbeitnehmer kein Einkommen erzielen könnten. Es sei nicht anzunehmen, dass alle Arbeitnehmer am Wohnort Beschäftigung finden. Besteuert werden dürfe aber lediglich das Einkommen, das nach Abzug der beruflichen Aufwendungen verbleibt. Nur dann sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Steuerfreistellung des Existenzminimums des einzelnen Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Familie hinreichend beachtet. Der Fahrtkostenaufwand müsse sich daher Steuer mindernd auswirken.

Zugleich habe der Gesetzgeber, so die Richter weiter, im vorliegenden Verfahren in die freie Entscheidung von Ehegatten über ihre getroffene Aufgabenverteilung eingegriffen, schließlich entstünde in einer Doppelverdienerehe zwangsläufig Fahrtaufwand. Die gesetzliche Neuregelung verstoße gegen den sich aus Art. 6 GG ergebenden Schutz von Ehe und Familie. Der Steuergesetzgeber dürfe auf Eheleute, wie im entschiedenen Fall, bei der Wahl des Wohnorts bzw. Arbeitsort keinen so maßgeblichen Einfluss ausüben.

Diese Ungleichbehandlung sah das Gericht auch nicht durch besondere Gründe gerechtfertigt. Jedenfalls reiche die gegebene Begründung des Gesetzgebers nicht aus. Stattdessen hoben die Richter hervor, dass für den Gesetzgeber fiskalische Gründe im Vordergrund standen. Mit der Einsparung von ca. 2,5 Mrd. Euro bei 15 Millionen Pendlern, könnten diese Einschnitte aber sachlich nicht begründet werden.

Nun hat das Bundesverfassungsgericht das letzte Wort. Das Niedersächsiche Finanzgericht hoffe, so sagte am Montag sein Sprecher Jörg Grune dass das Bundesverfassungsgericht noch in diesem Jahr über die Vorlage aus Hannover entscheiden werde.

Auch der Bund der Steuerzahler vertritt die Auffassung, dass die Neuregelung gegen das in der Verfassung verankerte Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstößt. Die nun gültige Ansicht, dass die Arbeit steuerlich gesehen erst ab dem Werkstor beginnt, sei nicht nachzuvollziehen, heißt es. Denn Aufwendungen für die Fahrt zur Arbeit seien für den Einzelnen weder frei verfügbar noch privat veranlasst.

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