Die Göttinger Gruppe sieht sich und ihr Anlagemodell der stillen Unternehmensbeteiligungen durch die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht gefährdet.
DÜSSELDORF. "Wir begrüßen grundsätzlich die mit dem BGH-Urteil einhergehende Verbesserung des Anlegerschutzes und erwarten bei gerichtlichen Entscheidungen - die Göttinger Gruppe und ihre Anleger betreffend - auch für die Zukunft keine wesentlichen Änderungen", nehmen die Göttinger zum BGH-Urteil vom 19. Juli 2004 Stellung. Der BGH hatte entschieden, dass Anleger, die unzureichend über die Risiken einer Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter aufgeklärt wurden, ihre Einlagen zurückfordern können (Az.: II ZR 354/02). Mit einer atypisch stillen Beteiligung tritt der Anleger nach außen hin nicht in Erscheinung. Er ist allerdings am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligt.
Die Göttinger Gruppe hat als größter Anbieter von stillen Beteiligungen in den 90er-Jahren mehrere Milliarden Euro bei rund 80 000 Anlegern eingeworben. Unter den Bezeichnungen "SecuRente" und "PSP" wurden Ratensparpläne mit Laufzeiten über zehn, oft sogar 25 Jahre verkauft, die den Anlegern anfänglich Steuervorteile und später eine sichere Altersvorsorge bringen sollten. Das Anlagemodell wurde von anderen Beteiligungsanbietern auf dem unregulierten Grauen Kapitalmarkt vielfach kopiert.
Anlegerschützer warfen der Finanzfirma vor, ein Schneeballsystem zu betreiben und das Anlegergeld nicht gewinnbringend anzulegen. In den vergangenen Jahren forderten Anwälte im Auftrag ihrer Mandanten zunehmend die Rückzahlung der Einlagen von der Göttinger Gruppe - unter anderem wegen mangelhafter Risikoaufklärung.
Demgegenüber behaupten die Göttinger, sie hätten "über die Chancen und Risiken des Investments umfassend informiert". Den Forderungen stellen sie regelmäßig das so genannte Auseinandersetzungsguthaben gegenüber. Dies ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Vermögen der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Kündigung.
Lesen Sie weiter auf Seite 2:
Wegen der Verluste der Beteiligungen sei dieses "in der Regel" negativ gewesen, sagt Jens Köthe, Anwalt in der Bremer Kanzlei Hahn, Reinermann & Partner. Das heißt: Die Göttinger Gruppe forderte bei Kündigung des Beteiligungsverhältnisses Nachschüsse von den Anlegern. Häufig erreichten Anwälte in außergerichtlichen Vergleichen den Verzicht auf Nachzahlungen und die Beendigung des Beteiligungsverhältnisses, so dass die Gesellschafter keine weiteren Raten zahlen mussten.
Klagen auf Rückzahlung der gesamten Einlagen blieben dagegen oft erfolglos. "Die meisten Gerichte nahmen eine fehlerhafte Gesellschaft an", nennt Köthe den Grund. Die Rechtskonstruktion der "Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft" soll unter anderem verhindern, dass sich ein Gesellschafter zu Lasten seiner Mitgesellschafter von Nachteilen befreit. Deshalb führte bisher die Anfechtung eines Gesellschaftsvertrages, etwa wegen Betrugs, nicht zur Rückabwicklung der Beteiligung und Rückzahlung der Einlage.
Der Göttinger Anwalt Jürgen Machunsky bestätigt die Erfahrungen seines Bremer Kollegen mit den Gerichten. Allerdings übernimmt der BGH in seinem Urteil zu atypisch stillen Beteiligung die Auffassung der Vorinstanz, wonach die "Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft" der Pflicht zur Rückzahlung der geleisteten Beiträge wegen Prospekthaftung und fehlerhafter Beratung nicht entgegenstehen. "Aus diesem Urteil könnte Gefahr für die Göttinger Gruppe erwachsen", sagt Machunsky. Er warnt allerdings auch: Falls viele Anleger mit Erfolg auf die Rückzahlung der Einlage klagen sollten, werde dies zur Insolvenz der Göttinger Gruppe führen.
