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31.08.2004 

Wegen der Verluste der Beteiligungen sei dieses "in der Regel" negativ gewesen, sagt Jens Köthe, Anwalt in der Bremer Kanzlei Hahn, Reinermann & Partner. Das heißt: Die Göttinger Gruppe forderte bei Kündigung des Beteiligungsverhältnisses Nachschüsse von den Anlegern. Häufig erreichten Anwälte in außergerichtlichen Vergleichen den Verzicht auf Nachzahlungen und die Beendigung des Beteiligungsverhältnisses, so dass die Gesellschafter keine weiteren Raten zahlen mussten.

Klagen auf Rückzahlung der gesamten Einlagen blieben dagegen oft erfolglos. "Die meisten Gerichte nahmen eine fehlerhafte Gesellschaft an", nennt Köthe den Grund. Die Rechtskonstruktion der "Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft" soll unter anderem verhindern, dass sich ein Gesellschafter zu Lasten seiner Mitgesellschafter von Nachteilen befreit. Deshalb führte bisher die Anfechtung eines Gesellschaftsvertrages, etwa wegen Betrugs, nicht zur Rückabwicklung der Beteiligung und Rückzahlung der Einlage.

Der Göttinger Anwalt Jürgen Machunsky bestätigt die Erfahrungen seines Bremer Kollegen mit den Gerichten. Allerdings übernimmt der BGH in seinem Urteil zu atypisch stillen Beteiligung die Auffassung der Vorinstanz, wonach die "Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft" der Pflicht zur Rückzahlung der geleisteten Beiträge wegen Prospekthaftung und fehlerhafter Beratung nicht entgegenstehen. "Aus diesem Urteil könnte Gefahr für die Göttinger Gruppe erwachsen", sagt Machunsky. Er warnt allerdings auch: Falls viele Anleger mit Erfolg auf die Rückzahlung der Einlage klagen sollten, werde dies zur Insolvenz der Göttinger Gruppe führen.

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